Hü und Hott

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.06.2011

Bedarf es im Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Auswertung des einzuholenden Abstammungsgutachtens, ist wegen der Schwierigkeit der Sachlage ein Anwalt beizuordnen.

OLG Koblenz v. 03.01.11 - 13 WF 1144/10 = FamRZ 2011, 914

 

Soweit die Entscheidung in Abstammungsverfahren nur vom Ergebnis eines einzuholenden Abstammungsgutachtens abhängt, ist eine Beiordnung eines Anwalts nicht geboten

OLG Oldenburg v. 05.01.11 - 11 WF 342/10 = FamRZ 2011, 914

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen