Hü und Hott
von , veröffentlicht am 16.06.2011Bedarf es im Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Auswertung des einzuholenden Abstammungsgutachtens, ist wegen der Schwierigkeit der Sachlage ein Anwalt beizuordnen.
OLG Koblenz v. 03.01.11 - 13 WF 1144/10 = FamRZ 2011, 914
Soweit die Entscheidung in Abstammungsverfahren nur vom Ergebnis eines einzuholenden Abstammungsgutachtens abhängt, ist eine Beiordnung eines Anwalts nicht geboten
OLG Oldenburg v. 05.01.11 - 11 WF 342/10 = FamRZ 2011, 914
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