Prozesskostenhilfe trotz Bankguthaben von 97.000,00 Euro?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 26.05.2011 - 5 B 26/11 - zutreffend entschieden, dass Schmerzensgeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen ist. Der von hiervon abweichenden Auffassung, bei hohen Schmerzensgeldzahlungen und geringem Streitwert könne der teilweise Einsatz zumutbar sein, wenn der Partei der wesentliche Teil des Schmerzensgeldes verbliebe beziehungsweise die Funktion des Schmerzensgelds nicht wesentlich beeinträchtigt werde, teilte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eine klare Absage. Schmerzensgeld sei, um zur Erreichung der mit ihm verfolgten Zwecke weiterhin zur Verfügung zu stehen, nicht nur mit einem bestimmten Anteil, sondern in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt.