Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (IV)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Gemäß § 4 GewaltSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewaltSchG, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt.
Es muss sich aber eben um eine Anordnung handeln - und ein Vergleich ist keine Anordnung.
Wer sich also als Opfer in einer Gewaltschutzsache vergleicht (etwa das Näherungsverbot im Hinblick auf das Umgangsrecht des Kindes vergleichsweise lockert) begibt sich der Möglichkeit, dass der Täter bei einem Verstoss strafrechtlich verfolgt wird. Die Ordnungsmittel des FamGerichts bleiben natürlich unberührt.
Demgemäß heisst es in § 36 FamFG
(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
Finde ich auch nicht gelungen (vgl.: Hahne/Munzig/Burschel: Beck'scher Online-Kommentar FamFG § 36 RN 13), ist aber so.
Verstösse des Richters gegen das Hinwirkungsverbot dürften folgenlos sein.