Wie arbeitsrechtlich unbedarft darf ein Insolvenzverwalter sein?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Manchmal mag man kaum glauben, auf welche Ideen Insolvenzverwalter kommen:
Das zahlungsunfähige Unternehmen beschäftigte 452 Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter fand eine Käuferin, die jedoch nur mit reduziertem Personal weitermachen wollte. Im März 2006 ließ der Insolvenzverwalter den Kläger (und vermutlich nicht nur ihn) sechs Vertragsformulare unterzeichnen, mit denen der Kläger die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Insolvenzverwalter und den anschließenden Eintritt bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) zu sechs verschiedenen Terminen des Jahres 2006 anbot. Gelten sollte der Vertrag, der von der BQG gegengezeichnet werden würde. Anfang Mai 2006 ließ der Insolvenzverwalter den Kläger zwei weitere Angebote unterzeichnen, diesmal für ein Arbeitsverhältnis mit der beklagten Betriebserwerberin. Am 29.05.2006 unterzeichnete die BQG dasjenige Vertragsangebot des Klägers, das sein Ausscheiden bei der insolventen Arbeitgeberin mit dem Ablauf des 31.05.2006 und den Eintritt in die BQG mit dem Beginn des 01.06.2006 vorsah. Tatsächlich war der Kläger am 01.06.2006 auf einer Betriebsversammlung. Dort ließ die Beklagte im Losverfahren die 352 Arbeitnehmer ermitteln, mit denen sie den Betrieb ab dem 02.06.2006 fortführte.
Überrascht es irgendjemanden, dass dieses Verfahren in allen drei Instanzen keine Billigung der Rechtsprechung gefunden hat? (BAG, Urt. vom 18.08.2011 - 8 AZR 312/10).