Wenn in der Rechsmittelbelehrung zu viel steht
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Amtsgericht hatte den Antrag der Frau auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung las sie, dass dagegen die Beschwerde möglich ist. Diese legt sie am 10.06.2011 ein.
Soweit, so (noch) gut.
Dann las sie in der Rechtsmittelbelehrung auch noch, dass eine Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG) möglich ist. Den Satz, dass diese nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, überlas sie allerdings und legte höchst persönlich am 16.06.2011 Sprungrechtsbeschwerde ein.
Die Sprungrechtsbeschwerde war schon wegen der fehlenden Mitwirkung eines Anwalts unzulässig.
Was aber noch viel schlimmer ist: Mit der Einlegung der unzulässigen Sprungrechtsbeschwerde wurde auch die ursprünglich zulässige Beschwerde unzulässig. Denn es gelten § 75 I 2 FamFG:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
und § 67 I FamFG
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
OLG Celle v. 20.06.2011 - 10 UF 145/11