Eingescannte Unterschrift macht Beschwerde unzulässig
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die private Versicherungsgesellschaft war mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht einverstanden.
Sie schickte auf dem Postweg eine Beschwerdeschrift, die jedoch nicht eigenhändig unterzeichnet war. Im Unterschriftsfeld waren vielmehr die zuvor eingescannten Unterschriften der beiden Vorstandsvorsitzenden abgedruckt.
Damit ist die Beschwerde unzulässig, sagt das OLG Celle.
Eingescannte Unterschriften genügen der Formvorschrift des § 64 II 4 FamFG nur bei Versendung mit Computerfax. Ein „normales“ Fax oder ein Schrieben, das „zu Fuß“ oder auf dem Postweg zum Gericht gelangt, bedarf der eigenhändigen Unterschrift.
OLG Celle v. 01.06.2012 - 10 UF 281/11