Eingescannte Unterschrift macht Beschwerde unzulässig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.06.2012

Die private Versicherungsgesellschaft war mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht einverstanden.

 

Sie schickte auf dem Postweg eine Beschwerdeschrift, die jedoch nicht eigenhändig unterzeichnet war. Im Unterschriftsfeld waren vielmehr die zuvor eingescannten Unterschriften der beiden Vorstandsvorsitzenden abgedruckt.

 

Damit ist die Beschwerde unzulässig, sagt das OLG Celle.

 

Eingescannte Unterschriften genügen der Formvorschrift des § 64 II 4 FamFG nur bei Versendung mit Computerfax. Ein „normales“ Fax oder ein Schrieben, das „zu Fuß“ oder auf dem Postweg zum Gericht gelangt, bedarf der eigenhändigen Unterschrift.

 

OLG Celle v. 01.06.2012 - 10 UF 281/11

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10 Kommentare

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Wie begründet sich die unterschiedliche juristische Behandlung, ob etwas ausgedruckt und dann von einem Standalone-Faxgerät abgeschickt wird oder aus dem Computer über ein Modem gefaxt wird?

das OLG Celle a.a.O.: 

Zwar wird auch eine bloß eingescannte Unterschrift für die Rechtsmitteleinlegung für ausreichend erachtet, doch gilt selbst dies lediglich im Falle einer Übermittlung durch Computerfax, nicht hingegen etwa für ein Telefax, bei dem, anders als beim Computerfax, auf Seiten des Absenders ein körperliches und im Original unterzeichnetes Schriftstück vorhanden ist, welches durch Fernkopie an den Empfänger übermittelt wird. Dieser erhält so lediglich eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals, die nicht der Schriftform genügt (BT-Drucks. 14/4987, S. 12; Lützen, NJW 2012, 1627, 1628). Für das Computerfax wird dies aus zwingenden technischen Gründen, weil ein körperliches Schriftstück gerade nicht existiert, ausnahmsweise hingenommen.

Durch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift einer verantwortlichen Person erfüllt die Schriftform die Funktionen der Identifikation und Verifikation. So wird sichergestellt, dass die Einlegung des Rechtsmittels im konkreten Einzelfall tatsächlich von dem Willen der verantwortlichen Person(en) gedeckt und die Verantwortung hierfür von dieser oder diesen übernommen wird (BGH, NJW-RR 2009, 1009; MDR 2005, 1427, 1428; Keidel-Sternal, a. a. O., § 64 Rn. 29; Prütting/Helms-Abramenko, a. a. O.). Vorliegend ist jedoch nicht nachzuvollziehen, ob es sich bei den unterzeichneten Personen um die zeichnungsberechtigten Verantwortlichen handelt und diese die Verwendung ihrer Unterschriften auch gerade in diesem Einzelfall autorisiert haben.

OLG Celle schrieb:
doch gilt selbst dies lediglich im Falle einer Übermittlung durch Computerfax, nicht hingegen etwa für ein Telefax, bei dem, anders als beim Computerfax, auf Seiten des Absenders ein körperliches und im Original unterzeichnetes Schriftstück vorhanden ist, welches durch Fernkopie an den Empfänger übermittelt wird.

 

Ein Telefaxgerät wird normalerweise mit einem Computerausdruck gefüttert, in dem -so wie wenn der Text per Modem direkt aus dem Computer heraus verschickt wird- eine eingescannte Unterschrift verwendet werden kann. Es ist somit vom Empfänger auch beim Standalonefax gar nicht festzustellen, ob eine Unterschrift von Hand oder per Bilddatei verwendet wurde.

 

Anders wäre das nur bei einem Brief per Post, so wie im verhandelten Fall.

Das Schriftformerfordernis gilt jedoch in dieser Strenge nicht für alle Anträge, vgl. OLG Karlsruhe vom 17. November 2011, Az. 18 UF 312/11 - dort genügte der Ausdruck einer eMail im Gericht zur "Herstellung" eines schriftlichen Antrages.

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Die Justiz konzentriert sich immer mehr auf kleinkarierte Spitzfindigkeiten statt auf ihre tatsächlichen Aufgaben.

 

Damit sorgt sie dafür, dass der Bürger praktisch nichts mehr nach eigenem Wissen als richtig oder falsch erkennen kann und für jeden kleinsten Pups teuren Rat von von eben jenen Leuten kaufen muss, die dieses Problem erst geschaffen haben.

 

Die Feuerwehr als Brandstifter

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Es kommt nicht darauf an, ob es für den Empfänger zu erkennen (!) ist, ob die Unterschrift eingescannt ist oder nicht. Es kommt darauf an, ob (!) die Unterschrift eingesannt wurde oder "selbst drauf gemacht wurde". Spitzfindig, aber unterscheidbar. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass eingescannte Unterschriften von Jedem der Zugriff darauf hat, genutzt werden könnten. Das soll vermieden werden.

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Ralf schrieb:

Es kommt darauf an, ob (!) die Unterschrift eingesannt wurde oder "selbst drauf gemacht wurde".

 

Wie kann eine Vorschrift Rechtsgeltung erlangen, die auf einem per se intrinsisch nicht beweisbaren und unterscheidbaren Vorgang beruht?

Und welche Auswirkungen hat diese Unterscheidung, wenn weder Ergebnis noch Ursache unterscheidbar sind?

 

Ralf schrieb:
Insbesondere, wenn man bedenkt, dass eingescannte Unterschriften von Jedem der Zugriff darauf hat, genutzt werden könnten. Das soll vermieden werden.

 

Leider falsch, sonst würde ein Fax direkt aus dem Computer ebenfalls nicht der Formvorschrift nach einer Unterschrift genügen. Tut sie aber. Wer auf den Computer Zugriff hat, ist nirgendwo definiert. Im Zweifelsfall der Hausmeister, der sich Abends beim Glühbirnenwechsel noch an den Rechner setzt.

Und wie will man, wenn das Rechtsmittel - wohl zulässigerweise -  nur per Telefax eingelegt wird, unterscheiden, ob sich auf dem Original ein eigenhändige Unterschrift oder eine eingescannte Unterschrift befindet?  Oder wird auch verlangt, daß neben der Telefaxkopie auch noch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingehen muß?

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Normalerweise wird das Fax nur "vorab" geschickt. In den meisten Fällen (allen?) muss das Orignal noch geschickt werden. Bei bestimmten Verfahren können die Schreiben wohl auch per E-Mail geschickt werden.

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Ralf schrieb:

Normalerweise wird das Fax nur "vorab" geschickt.

Wieso dann die Unterscheidung der Faxarten, wenn doch sowieso noch Papier per Post nachkommt?

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