Wozu Unterhalt? Nimm doch ein Darlehen!
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Wer als Student „BAföG-berechtigt“ ist, ist verpflichtet, BAföG zu beantragen. Tut dies der Student nicht, so sind ihm die fiktiven BaföG-Leistungen als Einkommen anzurechnen und senken damit die Unterhaltslast der Eltern. Das ist seit BGH FamRZ 1985, 916 allgemeine Meinung.
Nun eine Fallvariante aus Bremen. Die Master-Studentin für „Sociology of Culture, Media and the Arts“ an der Universität in Rotterdam ist aufgrund des hohen Einkommens der Eltern nicht BAföG-berechtigt. Der Vater verweist sie auf die Aufnahme eines sog. Bildungskredits bei der KfW, wobei der Vater sich bereit erklärt, die fälligen Zinsen zu zahlen, so dass die Tochter später nur die Valuta tilgen müsste.
Dem mochte das OLG Bremen (Beschluss v. 10.09.2012 - 4 UF 94/12) nicht folgen. Der Senat stellt die besonderen Vorzüge des BAföG-Darlehens heraus:
- Streckung der Rückzahlung auf 20 Jahre
- Erste Rate erst 5 Jahre nach Ende der Ausbildung
- Tilgung nur bei entsprechendem Einkommen
- Teilerlass bei besonders guten Studienleistungen
- Teilerlass aus sozialen Gründen
und erklärt, dass diese mit einem Bildungsdarlehen bei der KfW nicht vergleichbar sei.
Die - vom Vater nicht angebotene - Alternative, der Tochter gleich selbst ein zinsloses Darlehen anzubieten, um seinen Unterhaltspflichten zu genügen, stehe ihm nicht offen. Dies schon deshalb nicht, weil ein derartiges Vorgehen zum Umgehen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs aus den §§ 1601, 1612 BGB führen würde, die eine monatliche Zahlung ohne Rückforderungsmöglichkeit und keine Darlehensgewährung vorsehen.
Interessant wäre es geworden, wenn der Vater seiner Tochter ein Darlehen zu Original-BAföG-Bedingungen angeboten hätte.