OLG Frankfurt zu "Provida 2000 Modular"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 Ss-OWi 1003/12 BeckRS 2013, 05524) hat zu Provida-Messungen entschieden:
"Auch bei dem Messverfahren "Provida 2000 Modular" reicht es aus, darzulegen, dass ein sog. standardisiertes Verfahren zum Einsatz gekommen ist, die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sowie die gewonnenen Messergebnisse und die in Ansatz gebrachte Messtoleranz mitzuteilen. Sollte die konkrete Verwendung des Messgeräts einen anderen als vom Amtsgericht zugrunde gelegten Toleranzwert notwendig machen, bedarf es einer Verfahrensrüge, in der der Betroffene konkret darlegen muss, in welcher Art und Weise die Messanlage in Einsatz gebracht worden ist und welcher anderer, als der festgestellte Toleranzwert sich daraus ergibt." (=Leitsatz)
Das Amtsgericht hatte einen 5 %-Sicherheitsabschlag vorgenommen, nicht aber die Provida-Betriebsart angegeben. Das OLG hat das nicht beanstandet, auch nicht im Rahmen der Prüfung der Sachrüge.
Zu Provida und allen damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere den Betriebsarten und auch Fehlerquellen: Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten - Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, 2012, Rn. 408 ff.