Hitler-Vergleich kostet Betriebsrat das Amt
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Hitler-Vergleiche haben schon manchen Politiker Amt und Stellung gekostet. Aber auch einen Betriebsrat kann ein Hitler-Vergleich das Amt kosten, wie aus einer Entscheidung des Hessischen LAG (vom 23. Mai 2013, Az: 9 TaBV 17/13) hervorgeht. Von folgendem Vorfall ging das LAG aus (wobei allerdings schon längere Querelen um die Amtsführung der Betriebsratsvorsitzende vorangegangen waren): In einer Betriebsratssitzung am 5. März 2012 und schon sinngemäß am 28. Februar 2012 erklärte das betreffende Betriebsratsmitglied in Bezug auf die Vorsitzende: „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden“. Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat hat den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat unter anderem wegen dieser Äußerung betrieben. Das LAG hat diesem Antrag in zweiter Instanz stattgegeben. Es war der Überzeugung, das Betriebsratsmitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Die Pflichtverletzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung sei untragbar. Durch seine Äußerung, 33 habe sich auch schon so einer an die Macht gesetzt mit solchen Methoden, habe das Betriebsratsmitglied die Betriebsratsvorsitzende mit Hitler gleichgesetzt, der durch die Wahlen vom Juli 1932 und das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 an die Macht gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Methoden sei eine solche Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und sei von dem betreffenden Betriebsratsmitglied auch so gemeint gewesen. Er vergleiche nicht etwa „nur“ die diktatorischen Methoden der Betriebsratsvorsitzenden und Hitlers sondern in 1. Linie auch die Personen. Das Entschuldigungsschreiben rette die Situation nicht. Die Entschuldigung sei unvollständig und eher ablenkend. Eine weitere Tätigkeit als Betriebsratsmitglied komme deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hat es nicht zugelassen.