BGH: Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens nur bei Parteiidentität Kosten des anschließenden Rechtsstreits
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens sind, wenn nicht der Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird, hat der BGH im Beschluss vom 12.09.2013 – VII ZB 4/13 festgestellt. Nach dem BGH gilt dies auch dann, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme des selbständigen Beweisverfahrens im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.