Verkauf von Cannabis-Samen auf der Reeperbahn!?
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Mich erreichte diese Woche die Frage, wie es sich aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht mit dem Verkauf von Cannabis-Samen verhält. Hintergrund sind übereinstimmende Medienberichten von Anfang Juli 2013, nach denen auf dem Kiez in einem Shop namens „Mediseed“ Cannabis-Samen der Sorten „White Russian“ oder „Cotton Candy“ zum Preis zwischen 20 und 70 Euro zum Kauf angeboten. Der Verkauf erfolgte in Automaten, ausschließlich zu medizinischen Zwecken (s. zum Beispiel den Artikel in der Hamburger Morgenpost vom 1.7.2013). Ist dies straflos möglich?
Die Antwort ergibt sich schon aus dem Artikel des Hamburger Abendblatts vom 10.07.2013, wonach die Polizei das Geschäft durchsucht und die Automaten sichergestellt hat, also von einer Strafbarkeit ausgeht.
Cannabis-Samen, die – wie hier - zum Anbau bestimmt sind, sind Betäubungsmittel der Anl. I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), womit der Besitz, Erwerb oder das Handeltreiben nach den §§ 29 ff. BtMG mit Strafe bedroht sind. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass die Samen kein THC enthalten.
Ebenso wenig macht es einen Unterschied, dass der Verkauf angeblich ausschließlich zu medizinischen Zwecken erfolgen soll. Es gibt zwar Betäubungsmittel, die von einem Arzt unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BtMG verschrieben werden dürfen. Diese Betäubungsmittel sind in Anl. III eingestuft. Der Erwerb des verschriebenen Stoffes durch den Patienten in der Apotheke ist dann straffrei möglich (vgl. § 4 BtMG). Cannabis-Samen sind dagegen in Anl. I zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt und damit nicht verschreibungsfähig.
Auch gibt es für Schwerkranke die Möglichkeit, vom BfArM eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Bezug von Cannabis zu erhalten. Es sind zurzeit in Deutschland etwas mehr als 100 Menschen, die über eine solche Ausnahmegenehmigung verfügen. Diese berechtigt aber nicht dazu, überall Haschisch oder Marihuana zu kaufen, sondern nur in speziell zugewiesenen Apotheken, die das Cannabis wiederum über niederländische Apotheken beziehen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Der Verkauf von Cannabis-Samen, die zum Anbau bestimmt sind, ist in Deutschland verboten. Er kann nicht nach § 3 oder nach § 4 BtMG erlaubt sein.
Es gibt aber auch Cannabinoide, die in Anl. III aufgeführt und damit nach § 13 Abs. 1 BtMG verschreibungsfähig sind, nämlich Dronabinol (das in Apotheken als Rezepturarzneimittel hergestellt werden kann), Nabilon und das Fertigarzneimittel Sativex (zur Behandlung von Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund einer Multiplen Sklerose).