LAG Köln: Müssen Pilotinnen mindestens 1,65 m groß sein?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das LAG Köln hat mit Urteil vom 25.6.2014 die Klage einer 19-jährigen Bewerberin gegen die Lufthansa auf Zahlung von 135.000 Euro abgewiesen. Die Klägerin hatte sich als Pilotin beworben und die Einstellungstests erfolgreich absolviert. Erst danach fiel bei der Lufthansa jemandem auf, dass nach dem geltenden Tarifvertrag Pilotinnen und Piloten eine Körpergröße von mindestens 165 cm haben müssen (und höchstens 196 cm groß sein dürfen). Dieses Mindestmaß unterschritt die 161,5 cm große Klägerin um 3,5 cm. Die Lufthansa lehnte ihre Einstellung daraufhin ab.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1, 2 AGG. Sie fühlt sich mittelbar (§ 3 Abs. 2 AGG) wegen ihres Geschlechts diskriminiert: Wesentlich mehr Frauen als Männer würden die geforderte Mindestgröße nicht erreichen. Die Lufthansa hält die Mindestgröße für sachlich gerechtfertigt i.S. von § 3 Abs. 2 AGG und zugleich für eine entscheidende berufliche Anforderung i.S. von § 8 AGG: In den Schulungsflugzeugen der Lufthansa im amerikanischen Phoenix/Arizona habe man bereits vor Jahrzehnten getestet, wie groß oder klein ein Pilot maximal sein dürfe. "Wir suchen ja händeringend Bewerber. Jemanden wegen seiner Körpergröße auszusortieren, fällt uns wirklich nicht leicht", sagte ein Lufthansa-Sprecher.
In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Da die Mindestgröße tarifrechtlich geregelt sei, hafte die Lufthansa nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 15 Abs. 3 AGG). Ein solches qualifiziertes Verschulden falle ihr aber nicht zur Last. Die Klägerin hält § 15 Abs. 3 AGG - wie viele Autoren in der Arbeitsrechtswissenschaft - für mit Unionsrecht unvereinbar und daher für unanwendbar.
Ihre Berufung hatte beim LAG Köln gleichwohl keinen Erfolg: Zwar würden Frauen durch die Größenregelung mittelbar benachteiligt. Der Anspruch stehe der Klägerin aber gleichwohl nicht zu. Ihr sei durch die Absage kein Schaden entstanden. Hätte sie den Ausbildungsplatz bekommen, hätte sie sogar einen Eigenanteil leisten müssen. Zudem würden Sicherheitsgründe die Mindestgröße für Piloten rechtfertigen.
Die Revision wurde zugelassen.
(LAG Köln, Urt. vom 25.6.2014 - 5 Sa 75/14, Presseberichte hier)