Kostenfestsetzung nach erfolgreichem Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach § 16 Nr. 5 RVG stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. In der Rechtsprechung wird leider vielfach – so z. B. das VG Düsseldorf im Beschluss vom 15.08.2014 – 13 L 644/14.A - , der unzutreffende Schluss gezogen, dass, wenn im Anordnungsverfahren und im Abänderungsverfahren gegenläufige Kostengrundentscheidungen entstanden sind, die anwaltlich vertretene Partei, die erst im Abänderungsverfahren erfolgreich ist, gleichwohl keine Kostenerstattung verlangen kann, weil ihre diesbezüglichen Anwaltskosten ja schon auch im Anordnungsverfahren entstanden sind. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Anwaltsgebühren in derselben Angelegenheit immer wieder neu entstehen. Bei gegenläufigen Kostengrundentscheidungen in derartigen Angelegenheiten kann somit jede Partei die ihr in der jeweils siegreichen Instanz entstandenen Kosten gegen die andere Seite geltend machen.