Kein Mindestlohn in Werkstätten für behinderte Menschen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) tätig sind (§ 136 Abs. 1 SGB IX), haben in der Regel keinen Anspruch auf den Mindestlohn nach dem MiLoG. Das hat das ArbG Kiel entschieden.
Der sachliche Anwendungsbereich des MiLoG beschränke sich nach § 22 Abs. 1 MiLoG grundsätzlich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Abgrenzung zur Tätigkeit von schwerbehinderten Menschen im Rahmen eines Werkstattverhältnisses zur Arbeitnehmertätigkeit komme es nicht auf das Maß der Weisungsgebundenheit, sondern darauf an, ob eine Teilhabe am bzw. Eingliederung in das Arbeitsleben im Vordergrund steht (§ 136 SGB IX) oder die Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung geschuldet ist (§ 611 BGB). Im Regelfall würden in einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen diese im Rahmen eines Werkstattverhältnisses und nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig. Damit gelte der Mindestlohn nicht für im Rahmen eines Werkstattverhältnisses Tätige.
ArbG Kiel, Urt. vom 19.6.2015 - 2 Ca 165a/15, BeckRS 2015, 72100