Dickes Auto? Dann gibt es auch keine PKH!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal eine ganz andere Ecke des Verkehrsrechts: Dem Betroffenen droht wegen psychischer Erkrankung der entzug der Fahrerlaubnis. Um sich dagegen zu wenden, möchte er PKH. "Schön und gut", meint der VGH München. Der Betroffene soll dann aber die Prozesskosten selbst tragen. Er kann ja sein Auto verkaufen und sich kleiner setzen:
Trotz der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ist die Beschwerde gleichwohl zurückzuweisen, da der Kläger in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung durch Einsatz seines Vermögens (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO) aus eigenen Mitteln aufzubringen. Zum einzusetzenden Vermögen gehört grundsätzlich auch ein PKW, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit (§ 90 Abs. 2 SGB XII) oder für die Unzumutbarkeit der Verwertung (§ 90 Abs. 3 SGB XII) vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 5 C 11.254 - juris; OLG Hamm, B. v. 11.9.2013 - II-2 WF 145/13 - juris). Den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er im September des Jahres 2013 ein Neufahrzeug BMW 320i für einen Kaufpreis von 35.000 Euro erworben hat, dessen Kilometerleistung er am 22. Januar 2015 mit ca. 12.000 angegeben hat. Dieses Fahrzeug dürfte derzeit noch einen Wert von ca. 20.900 Euro (ADAC, Gebrauchtwagenpreise 2015) bzw. 22.300 Euro (AutoScout24) haben. Eine genaue Ermittlung des Werts kann dahinstehen, denn mit einem Wert von 20.000 Euro oder mehr liegt das Fahrzeug jedenfalls weit oberhalb der Schonvermögensgrenze (vgl. hierzu BayVGH a. a. O. Rn. 3, OLG Hamm a. a. O. Rn. 21). Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Kläger oder seine Ehefrau aus beruflichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist, denn hierfür wäre die Beschaffung eines kleineren und günstigeren Ersatzfahrzeugs (ggf. gebraucht) möglich. Den durch eine Veräußerung erzielbaren Überschuss könnte der Kläger für die Kosten des Klageverfahrens einsetzen. Daher mangelt es an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
VGH München, Beschluss vom 08.02.2016 - 11 C 15.2611