Schüth bleibt hartnäckig
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Mangelnde Hartnäckigkeit kann man Bernhard Schüth sicher nicht vorwerfen. Von 1983 bis 1997 war er als Organist bei einer Essener Kirchengemeinde beschäftigt. Dann kam die Kündigung, weil er mit einer anderen Frau als der, mit der er weltlich und kirchlich verheiratet war, zusammenlebte, und sie von ihm ein Kind erwartete. Die Kündigungsschutzklage blieb innerstaatlich ohne Erfolg. Allerdings erkannte der EGMR auf die Menschenrechtsbeschwerde hin hierin eine Verletzung der EMRK und sprach Schüth 40.000 Euro Entschädigung zu. Damit gab er sich allerdings nicht zufrieden. Er will wieder eingestellt werden oder jedenfalls deutlich höheren Schadensersatz. Sein Versuch einer Restitutionsklage (§ 580 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) scheiterte an der Übergangsbestimmung des § 35 EGZPO. Ebenso wurde ein Wiedereinstellungsanspruch abgelehnt (ausführlich zur Restitutionsklage BeckBlog vom 6.5.2011 und vom 26.11.2012, zur Entschädigung BeckBlog vom 9.7.2012, zum Wiedereinstellungsanspruch BeckBlog vom 10.6.2014).
Jetzt hat Schüth abermals eine juristische Niederlage erlitten: Seine auf Schadensersatz wegen entgangenen Lohns und späterer Nachteile bei der Rente gerichtete Klage über 300.000 Euro wurde erstinstanzlich vom ArbG Essen abgewiesen. Das berichtet die örtliche Presse. Der Rechtsstreit ist damit noch lange nicht erledigt. Noch ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (1 BvR 1595/13). Und auch gegen das Urteil des ArbG Essen wird Herr Schüth sicher Berufung einlegen.