Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 – die Bundesnetzagentur setzt die Vorratsdatenspeicherung zumindest faktisch vorläufig außer Kraft
Gespeichert von Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker am
Für die Neufassung der Vorratsdatenspeicherung (VDS) wurde im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt, dass die neuen Vorgaben ab dem 1. Juli 2017 in Kraft treten sollen. Demgemäß wären die Anbieter von Telekommunikationsdiensten seit drei Tagen verpflichtet gewesen, anlasslos und damit „auf Vorrat“ solche Datentypen für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern, die bei der Dienstenutzung anfallen. Hierzu gehören Verkehrs- (Speicherfrist von 10 Wochen) und Standortdaten (Speicherfrist von 4 Wochen).
Jüngst jedoch hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 22. Juni 2017 in einem umfassenden Beschluss, der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eines Diensteanbieters ergangen ist (Az. 13 B 238/17, „Space Net“), festgestellt, dass die neue Regelung der Vorratsdatenspeicherung gegen das Europarecht verstößt; hier insbesondere gegen Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG). Das Gericht bezieht sich in seinen Ausführungen in wesentlichen Punkten auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15). Hierin hatte der EuGH in Ergänzung seiner Entscheidung vom 8. April 2014 (Rs. C-293/12 und C-594/12) betont, dass nationale Vorratsdatenspeicherungsgesetze keine uferlose Überwachung von Personen ermöglichen dürfen. Ein derartiger Schutz ist durch stets vorhandene objektive Kriterien zu gewährleisten, die einen Zusammenhang zwischen den auf Vorrat gespeicherten Daten und dem damit verfolgten Ziel herstellen. Gefordert hat der EuGH damals, dass die nationalstaatlichen Regelungen nur solche Personenkreise von einer Vorratsdatenspeicherung erfassen dürfen, deren Daten tatsächlich zur Aufklärung schwerer Straftaten oder zur Verhinderung schwer wiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit geeignet sind. Eine derartige Begrenzung kann insbesondere durch ein geographisches Kriterium gewährleistet werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver Anhaltspunkte annehmen, dass in einem oder mehreren geographischen Gebieten ein erhöhtes Risiko dafür besteht, dass hier schwer wiegende Straftaten vorbereitet oder begangen werden. Das EuGH-Urteil steht mit dieser massiven Eingrenzung der Ermittlungsmaßnahme einer anlasslosen Speicherpflicht der TK-Provider folglich diametral entgegen. Demgemäß war der hier klagende Diensteanbieter auch nicht dazu verpflichtet, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern.
Von verschiedenen Rechtswissenschaftlern, Bürgerrechtsorganisationen, wirtschaftlichen Interessensverbänden wie auch von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen begrüßt. In deren Folge und aufgrund der mit ihr verbundenen, über den Einzelfall des klagenden Telekommunikationsdiensteanbieters hinausgehenden Begründung entschied die Bundesnetzagentur (BNetzA) als die für die Überwachung der Telekommunikationsunternehmen zuständige Behörde am 28. Juni 2017, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtung gegenüber allen grundsätzlich verpflichteten Unternehmen abzusehen ist. Somit werden auch keine Bußgeldverfahren gegen die Diensteanbieter wegen einer nicht fristgemäß erfolgten Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung eingeleitet. Faktisch ist die VDS damit zumindest zum jetzigen Zeitpunkt vorläufig außer Kraft gesetzt.
Interessant dürfte das Thema Vorratsdatenspeicherung weiterhin bleiben. So sind nicht nur verschiedene Verfassungsbeschwerden gegen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen anhängig, sondern die höchstrichterliche Entscheidung über die materiellrechtliche Beurteilung der VDS dürfte für die Zukunft auch für weitere, ähnlich gelagerte gesetzgeberische Vorhaben im Bereich der staatlichen Überwachung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit eine ausschlaggebende Wirkung entfalten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Erhebung, Verarbeitung und zunehmende Vernetzung personenbezogener Daten durch Sicherheitsbehörden in rechtspolitischer Hinsicht immer weiter an Popularität gewinnt.