Überhöhte Bezüge des Betriebsratsvorsitzenden? Durchsuchung bei VW
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Im Mai war an dieser Stelle (BeckBlog-Beitrag vom 13.5.2017) über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen aktive und mittlerweile ausgeschiedene VW-Manager wegen des Verdachts der Untreue berichtet worden. Bei dem durch eine Strafanzeige ausgelösten Ermittlungsverfahren geht es um den Vorwurf überhöhter Zahlungen an den Betriebsratsvorsitzenden Bernd Osterloh. Dieser soll in der Spitze bis zu 750 000 Euro im Jahr verdient haben. Der Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der die vorsätzliche Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen unter Strafe stellt, steht offenbar nicht im Raum. Hier dürfte es an einem Strafantrag fehlen. Antragsberechtigt sind nach § 119 Abs. 2 BetrVG nämlich nur der Betriebsrat (und andere Vertretungsgremien), der Unternehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften (rechtspolitisch zweifelhaft!). Nun ist bekannt geworden, dass Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung Büros in der Chefetage und beim Betriebsrat von Volkswagen durchsucht haben. Die Ermittler hätten sich die Büros von Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch, Finanzvorstand Frank Witter und Personalvorstand Karlheinz Blessing vorgenommen, erklärte ein VW-Sprecher am Dienstagabend. Es seien Akten und Computer beschlagnahmt worden. „Hintergrund sind die angeblich überhöhten Zahlungen an Betriebsratschef (Bernd) Osterloh", ergänzte der Sprecher. Auch das Büro Osterlohs sei durchsucht worden. Der Betriebsratschef selbst gelte als Zeuge, nicht als Beschuldigter, machte ein VW-Sprecher deutlich. Bemerkenswert ist, dass nunmehr offenbar auch wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Denn bei einer unangemessen hohen Vergütung für den Betriebsratschef könnte VW zu hohe Betriebsausgaben angesetzt und damit zu wenig Steuern gezahlt haben. Der Betriebsrat vertritt weiterhin den Standpunkt, dass das vom Unternehmen festgelegte Gehalt von Bernd Osterloh im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Dies werde durch ein externes Gutachten eines renommierten Arbeitsrechtsexperten bestätigt. Ob dies alle mit der Materie vertrauten ebenso sehen würden, darf füglich bezweifelt werden.