LAG Köln: Keine 40-Euro-Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Seit der Ergänzung des § 288 BGB um den neuen Absatz 5 (Gesetz vom 22.7.2014, BGBl. I S. 1218) ist umstritten, ob auch Arbeitnehmer bei Verzug des Arbeitgebers Anspruch auf pauschalen Verzugsschadensersatz in Höhe von 40 Euro haben. Ein Urteil des BAG liegt bislang nicht vor, die Landesarbeitsgerichte wenden § 288 Abs. 5 BGB ganz überwiegend auch im Arbeitsverhältnis an. Nicht so die 5. Kammer des LAG Köln, die sich damit zugleich gegen andere Kammern desselben Gerichts positioniert:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 80 EUR aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Die sog. Verzugspauschale fällt im Arbeitsrecht nicht an. Der Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Forderungen steht § 12a ArbGG entgegen (...). Die Kammer ist zu dieser Annahme gelangt, indem sie von der zu § 12a ArbGG ergangenen ständigen Rechtsprechung des BAG ausgegangen ist. Das BAG nimmt an, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG „jeden denkbaren Schadenersatzanspruch ausschließt“. Die Vorschrift schränke nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein, sondern entfalte zugleich materiell-rechtliche Wirkungen (BAG 30.4.1992 - 8 AZR 288/91, NZA 1992, 1101). In der Entscheidung vom 27. Oktober 2005 (BAG 27.10.2005 - 8 AZR 546/03, NZA 2006, 259) hat der 8. Senat inhaltlich übereinstimmend ausgeführt, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der als Schadenersatzanspruch entstanden sei, aus, gleichgültig, worauf er gestützt werde. Solange das BAG an dieser Rechtsprechung festhält, ergibt sich daraus nach Auffassung der Kammer die Konsequenz, dass im Arbeitsrecht kein Anspruch auf die Verzugspauschale besteht.
LAG Köln, Urt. vom 4.10.2017 - 5 Sa 229/17, BeckRS 2017, 132843