BVerfG verhandelt in Sachen „Streikrecht für Beamte“
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
der Verfasser dieser Zeilen ist Beamter und war bislang stets davon ausgegangen, dass er nicht streiken dürfe. Das könnte sich demnächst ändern, wenn das BVerfG mit der überkommenen Sichtweise bricht. Ob es dazu kommt, lässt sich nach der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2018 schwer vorhersagen.
Verhandelt wurde über vier Verfassungsbeschwerden von beamteten Lehrkräfte an Schulen. Sie nahmen während der Dienstzeit (teils wiederholt) an Protestveranstaltungen beziehungsweise Streikmaßnahmen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden disziplinarrechtlich geahndet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Streikteilnahme stelle einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführer erfolglos gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG (teilweise in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Sie machen insbesondere geltend, die Koalitionsfreiheit gewährleiste ein Streikrecht auch für Beamte, jedenfalls aber für beamtete Lehrkräfte. Solange Beamte keine hoheitlichen Aufgaben ausübten, unterfielen sie nicht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Auf die Personengruppe der nicht hoheitlich tätigen Beamten, zu der beamtete Lehrkräfte zählten, finde Art. 33 Abs. 5 GG und das daraus abgeleitete Streikverbot keine Anwendung. Selbst wenn man von einer Anwendung des Art. 33 Abs. 5 GG auf alle Beamten ausginge, sei das Streikverbot für Lehrer nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren.
Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführenden die Missachtung der Vorgaben des Grundgesetzes zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts. Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleiste mit Art. 11 Abs. 1 ein umfassendes Streikrecht für Beamte, welches nicht statusbezogen, sondern nur nach funktionalen Kriterien eingeschränkt werden dürfe. Diese völkerrechtlichen Vorgaben ließen sich auf das nationale Recht übertragen. Das von der Rechtsprechung bislang als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums angesehene Streikverbot für Beamte müsse daher insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Rechtssachen Demir und Baykara v. Türkei (Urteil der Großen Kammer vom 12. November 2008, Nr. 34503/97) und Enerji Yapi Yol Sen v. Türkei (Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01) überdacht werden.
In der mündlichen Verhandlung (hierzu Bericht des Handelsblatts vom 17.1.2018) führte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) dagegen das besondere Treue- und Versorgungsverhältnis zwischen Beamten und Staat an. „Das Streikverbot sichert die Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger“, sagte er. Beamte seien unkündbar und dem Gemeinwohl verpflichtet, sie bekämen eine gute Versorgung. „Im Gegenzug dürfen sie nicht streiken.“ Rosinenpickerei sei nicht möglich. Das Streikverbot sei unerlässlich für einen modernen Staat. „Ich kämpfe dafür, dass es dabei bleibt.“ De Maizière erinnerte an die Flüchtlingskrise. In solchen Situationen müsse sich der Staat auf seine Beamten verlassen und sie auch versetzen können. Unterstützung bekommt die Bundesregierung vom dbb Beamtenbund und Tarifunion. „Das Treueverhältnis passt mit Arbeitskampfmitteln nicht überein“, sagte der Vorsitzende Ulrich Silberbach. Der Rechtswissenschaftler Prof. Matthias Pechstein hielt dagegen, ein Streikrecht für Lehrer würde das gesamte System des Beamtentums infrage stellen. Wenn Beamte gegen den Gesetzgeber streiken könnten, gebe es keine Rechtfertigung mehr für ihre staatliche Alimentation. Auch die schleswig-holsteinische Bildungsministerin Karin Prien (CDU) argumentierte gegen ein Streikrecht für Lehrer. Sie verwies auf die Folgen eines Streiks etwa während der Abiturprüfungen. Das würde allen Bemühungen um ein bundeseinheitliches Abitur zuwiderlaufen. Auch von Lehrerverbänden, etwa dem Philologenverband, kam Unterstützung für das Streikverbot. „Für die bei uns organisierten Lehrkräfte ist klar, dass sie ihren Teil für die Erfüllung der Schulpflicht als Beamte leisten. Das schließt ein gleichzeitiges Streikrecht aus“, teilte die Bundesvorsitzende des Philologenverbandes, Susanne Lin-Klitzing, mit.
Die Verfechter eines Streikrechts wollen zwischen hoheitlich tätigen Beamten wie Polizisten und anderen Beamten, darunter Lehrern, unterscheiden, wie es der EGMR macht. „Wir wollen nicht die Abschaffung des Beamtentums, wir wollen das Streikrecht für nicht hoheitlich tätige Beamte“, sagte Henriette Schwarz für den DGB.
Intensiv erörterten die Beteiligten die Frage, welche Bedeutung die Rechtsprechung des EGMR für den Fall hat. Der Senat sei sich über die Größe des Spielraums noch nicht sicher, sagte der Präsident des BVerfG und Berichterstatter in diesem Verfahren Andreas Voßkuhle. Die Wertungen des EGMR müssten ausreichend berücksichtigt werden. Seine Aufgabe sei aber nicht, das Recht zu harmonisieren, sondern Mindeststandards festzulegen.
Bereits zu Beginn der Verhandlung unterstrich Voßkuhle die große Breitenwirkung des Verfahrens. Die Auswirkungen auf das Berufsbeamtentum seien nicht zu unterschätzen. Nach Voßkuhles Angaben unterrichten gut 800 000 Lehrer in Deutschland, etwa drei Viertel davon im Beamtenverhältnis. Daneben seien rund eine Million weitere Beamte in Deutschland tätig.