Öffentlicher Dienst: Verlust des Sonderkündigungsschutzes bei Wechsel des Arbeitgebers
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet West, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 15 Jahren nicht mehr ordentlich gekündigt werden, § 34 Abs. 2 TVöD. Beschäftigungszeit ist nach Absatz 3 derselben Bestimmung (nur) die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Tätigkeiten, die bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zurückgelegt wurden, bleiben auch dann außer Betracht, wenn sie ihrerseits in den Geltungsbereich des TVöD fielen.
Vor diesem Hintergrund hat das BAG die Revision einer Arbeitnehmerin, die sich gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses richtete, zurückgewiesen. Die Klägerin war von 1991 bis 1999 bei der Stadt A, sodann nahtlos bei der Stadt V als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Zum 1.1.2015 wechselte sie zur beklagten Stadt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis noch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG am 22.5.2015 ordentlich. Die Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt.
BAG, Urt. vom 22.2.2018 - 6 AZR 137/17, BeckRS 2018, 5517