Jetzt aber doch: BAG zur 40 Euro-Pauschale
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Hatte mein Mitstreiter vor wenigen Wochen (Beitrag vom 29.8.2018) noch ausdrücklich bedauert, dass eine höchstrichterlichen Klärung zur Frage der 40 Euro-Pauschale ausgeblieben war („Langsam wird es ärgerlich…“), ist es in einem anderen Verfahren nunmehr doch zu der lange ersehnten Grundsatzentscheidung (BAG Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18, PM 46/18) gekommen. Zwar geht es um einen verhältnismäßig kleinen Betrag. Jedoch dürfte sich die Frage in relativ vielen Fällen stellen. Außerdem ist sie auch rechtsdogmatisch von einigem Interesse, da das Verhältnis des materiell-rechtlichen Zahlungsanspruchs aus § 288 Abs. 5 BGB zu § 12a ArbGG bestimmt werden muss.
Folgender typischer Fall lag der BAG-Entscheidung zugrunde:
Der klagende Arbeitnehmer ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Allerdings wird die Pauschale gem. Absatz 5 ggf. auf einen Schadensersatzanspruch wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Im Arbeitsrecht schließt § 12 a ArbGG Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten vorprozessual sowie in der ersten Instanz aus. Die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte und zahlreiche Stellungnahmen aus den Reihen des Schrifttums sprachen sich für eine Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen aus. Das BAG erteilt dieser Sichtweise nunmehr eine Absage:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.