Arbeitsgericht Bonn: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Quarantäneanordnungen werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Eine bislang selten diskutierte Frage geht dahin, wie sich eine Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auswirkt. Das ArbG Bonn hat jüngst zu dieser Thematik ein Urteil gefällt (7.2.2021 - 2 Ca 504/21). Der zugrunde liegende Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.
Das ArbG Bonn hat indes die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit hätten nicht vorgelegen. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege alleine dem behandelnden Arzt. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.