Energie sparen, weniger heizen und mehr lüften - über eine schlechte Verordnung mit siebzehn Silben (EnSikuMaV)
Gespeichert von Dr. Michael Selk am
Seit dem 1.9.2022 gilt die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (genau: siebzehn Silben), kurz : die EnSikuMaV. Sie tritt in wenigen Wochen - zum 28.2.2023 - wieder außer Kraft. Dennoch lohnt es sich aus verschiedenen Gründen, sich kurz mit einer Norm zu beschäftigen, die in diesem Winter unser aller Heizen und Lüften sowie Energieverbrauch im Übrigen bestimmen sollte.
Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Energiesicherungsgesetz. Wer denkt, die Normen würden nur Öffentliches Recht regeln, irrt. Tatsächlich regelt § 3 EnSikuMaV (auch für vor dem Inkrafttreten der Norm abgeschlossene Mietverträge):
"Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen."
Übersetzt: sind in Mietverträgen Regelungen enthalten, wonach Mieter Wohnungen etwa mindestens auf 20 Grad beheizen müssen, so gelten diese Verpflichtungen für sechs Monate nicht mehr - der Mieter darf also durchaus auch nur auf eta 16-18 Grad beheizen. Die Untergrenze wird aber bestimmt durch eine Schadensverhinderungspflicht: Schäden an der Mietsache dürfen durch die Unterbeheizung nicht entstehen.
In der Begründung der Norm findet sich Erstaunliches. Auf S. 19 der Begründung liest man u.a. : "Das bei einer Temperaturabsenkung erhöhte Risiko von Schimmelbildung ist durch ein sorgfältiges und verstärktes Lüftungsverhalten auszugleichen." Man muss kein Physikgenie sein, um zu erkennen, dass ein "verstärktes" Lüftungsverhalten das Risiko von Schimmelpilzbildung bei abgesenkten Temperaturen keineswegs mindert: lüftet man dreimal am Tag statt nur für 15 Minuten nun jeweils 30 Minuten, kühlt die Wohnung und kühlen damit die Wände der Wohnung so aus, dass die Wandtemperatur deutlich herabsinkt. Damit erhöht sich durch die weitere Veränderung des Taupunktes bei dann beginnendem Feuchteeintrag (Fenster zu, Kochen, Duschen usw) die Schimmelpilzgefahr an den kalten Wänden massiv - denn diese dürfen ja durch entsprechend Heizverhalten (sprich: schnell die Heizkörper hochdrehen, um wieder 20-22 Grad zu erhalten) gar nicht schnell erwärmt werden, will man sich normgerecht verhalten.
Also steigt die Schimmelpilzgefahr durch das vom Normgeber erwünschte Verhalten denknotwendig massiv an. Nun verlangt der Gesetzgeber in der Begründung auch ein "sorgfältiges" Lüftungsverhalten - ein Korrektiv für bauphysikalisch durchschnittlich gebildete Mieterinnen und Mieter ist das indes kaum. Hier wird angesichts der hochkomplizierten Taupunktberechnungen offenbar sachverständiges Wissen von Mietern verlangt. Dies wird auch deutlich, wenn man die Begründung der Verordnung weiter liest:
"Es liegt daher in der Verantwortung des Mieters, die freiwillige Temperaturabsenkung zusätzlich zu einer verstärkten Lüftungsroutine so zu begrenzen, dass eine Schimmelbildung vermieden wird." Erneut wird suggeriert, dass allein ein verstärktes Lüften mit der Folge des Auskühlens von Wohnungen Schimmelpilz vermeiden soll - das Heizen als wichtiger weiterer Faktor wird schlichtweg (aus energiepolitischen Gründen) ignoriert. Das widerstreitet eben bauphysikalischen Grundsätzen. Natürlich ist es richtig, in Abständen feuchtwarme Luft aus Wohnungen nach draußen zu befördern und durch kalte, trockene Luft zu ersetzen - das aber gelingt etwa beim Querlüften in der Regel nach fünf Minuten. Ein noch längeres Lüften ändert dann am geringen Feuchtegehalt der bereits ausgetauschten Luft nichts mehr und führt eben nur zum zu vermeidenden weiteren Absenken der Wandtemperaturen.
Es sei einmal dahingestellt, ob § 30 Energiesicherungsgesetz überhaupt Rechtsgrundlage dafür sein darf, in bestehende zivilrechtliche Verträge einzugreifen; es gibt massive verfassungsrechtliche Zweifel. Wenn man aber schon in hochsensible mietvertragliche Strukturen gerade bei einem der schwierigsten mietrechtlichen Fragen als Normgeber eingreifen will, so wäre es sicherlich sinnvoll gewesen, sich hier (besser?) durch Fachleute wie Sachverständige, die für den Bereich des mikrobiellen Befalls sowie Schäden an Gebäuden öffentlich bestellt und vereidigt sind, beraten zu lassen. So bleibt leider nur wieder eine Norm, die mit extrem heißer Nadel gestrickt wurde und in der Praxis nur zur Verwirrung führen wird.