Unterfällt Hexahydrocannabinol (HHC) dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)?
Gespeichert von Prof. Dr. Jörn Patzak am
Zu Hexahydrocannabinol (HHC) habe ich bereits in meinem Blog-Beitrag vom 18.8.2023 in der Rubrik „Neues vom Drogenmarkt“ Ausführungen gemacht. Mich hat nun die Frage erreicht, ob HHC dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) unterfällt.
Meine Antwort lautet: Nein!
Cannabis i.S.d. KCanG sind Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach § 1 Nr. 1 KCanG, also Cannabinoide (§ 1 Nr. 8 KCanG). Cannabinoide sind nach der Legaldefinition in § 1 Nr. 1 KCanG die in der Cannabispflanze vorkommenden Inhaltsstoffe, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können.
Synthetische Cannabinoide in Form von Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten, die als sog. NPS zur Umgehung von BtMG und NpSG synthetisch hergestellt werden, zählen nicht dazu (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage 2024, § 1 KCanG Rn. 3). Das Gleiche gilt auch für HHC, da HHC ebenfalls synthetisch hergestellt wird. Es wird nämlich durch sog. katalytische Hydrierung aus Delta9-THC gewonnen.
HHC unterfällt damit m.E. nicht dem KCanG, auch nicht dem BtMG oder – jedenfalls zurzeit – dem NpSG.
Es ist aber geplant, die Stoffgruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide im NpSG durch die 5. NpSG-ÄndV zu erweitern (BR-Drs. 202/24), um zukünftig auch HHC und davon abgeleitete Derivate wie HHC-AC, HHC-H und HHC-P zu erfassen (s. meinen Blog-Beitrag vom 18.2.2024). Die 5. NpSG-ÄndV steht am morgigen Freitag, den 14.6.2024, als Top 17 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Gesundheitsausschuss hat dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen (BR-Drs. 202/1/24).
Es also zu erwarten, dass HHC in Kürze dem NpSG unterstellt werden wird.