Unterfällt Hexahydrocannabinol (HHC) dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)?
von , veröffentlicht am 13.06.2024Zu Hexahydrocannabinol (HHC) habe ich bereits in meinem Blog-Beitrag vom 18.8.2023 in der Rubrik „Neues vom Drogenmarkt“ Ausführungen gemacht. Mich hat nun die Frage erreicht, ob HHC dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) unterfällt.
Meine Antwort lautet: Nein!
Cannabis i.S.d. KCanG sind Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach § 1 Nr. 1 KCanG, also Cannabinoide (§ 1 Nr. 8 KCanG). Cannabinoide sind nach der Legaldefinition in § 1 Nr. 1 KCanG die in der Cannabispflanze vorkommenden Inhaltsstoffe, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können.
Synthetische Cannabinoide in Form von Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten, die als sog. NPS zur Umgehung von BtMG und NpSG synthetisch hergestellt werden, zählen nicht dazu (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage 2024, § 1 KCanG Rn. 3). Das Gleiche gilt auch für HHC, da HHC ebenfalls synthetisch hergestellt wird. Es wird nämlich durch sog. katalytische Hydrierung aus Delta9-THC gewonnen.
HHC unterfällt damit m.E. nicht dem KCanG, auch nicht dem BtMG oder – jedenfalls zurzeit – dem NpSG.
Es ist aber geplant, die Stoffgruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide im NpSG durch die 5. NpSG-ÄndV zu erweitern (BR-Drs. 202/24), um zukünftig auch HHC und davon abgeleitete Derivate wie HHC-AC, HHC-H und HHC-P zu erfassen (s. meinen Blog-Beitrag vom 18.2.2024). Die 5. NpSG-ÄndV steht am morgigen Freitag, den 14.6.2024, als Top 17 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Gesundheitsausschuss hat dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen (BR-Drs. 202/1/24).
Es also zu erwarten, dass HHC in Kürze dem NpSG unterstellt werden wird.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenmaria hubert kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Damen und Herren,
wurde HHC am 14.06.2024 im NpSg aufgenommen und wenn ja, ab wann gilt das Verkaufsverbot?
Prof. Dr. Jörn Patzak kommentiert am Permanenter Link
Der Bundesrat hat in der gestrigen Sitzung beschlossen, der Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen (BR-Drs. 202/24 (Beschluss)).
Mit einem Inkraftsetzen ist in den nächsten Wochen zu rechnen.