Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die Mitarbeit in einem Yoga- und Meditationszentrum
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Wir hatten über diesen Fall mehrfach berichtet (siehe Beiträge vom 1.5.2023 zur Entscheidung des BAG und zuletzt vom LAG Hamm vom 17.5.2024). Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage einer ehemaligen Priesterin aus einem Yoga-Ashram, die für ihre Vollzeitarbeit nur Kost und Logis sowie ein Taschengeld von monatlich 390 Euro erhielt. Nach der Trennung von der spirituellen Gemeinschaft forderte sie eine Gehaltsnachzahlung von 46.000 Euro. Das BAG (25.4.2023 – 9 AZR 253/22, NZA 2023, 1175) hatte im April 2023 entschieden, dass für ihre Tätigkeit (u.a. Seminarplanung und Onlinemarketing) der gesetzliche Mindestlohn statt eines Taschengeldes zusteht.
Mit Beschlüssen vom 2.7.2024 (1 BvR 2244/23, 1 BvR 2231/23) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts richten. Die Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Es könne offenbleiben, ob die Annahme des BAG, bei dem Beschwerdeführer handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.