BGH schränkt Erstattungspflicht für den "Hausanwalt" an
von , veröffentlicht am 27.06.2008Der BGH hat im Beschluss vom 20.5.2008 - VIII ZB 92/07 - eine wichtige, einschränkende Abgrenzung bei der Kostenerstattungspflicht im Falle der Inanspruchnahme eines auswärtigen Hausanwalts in einem Rechtsstreit vorgenommen. In Abgrenzung zu der Entscheidung vom 21.6.2008- IV ZB 44/05- NJW 2006,3008 kommt es darauf an, ob der auswärtige Hausanwalt vorgerichtlich bereits regelmäßig nach Art einer externen Rechtsabteilung in allen Fällen eingesetzt wird (dann Erstattungsfähigkeit) oder ob seine Einschaltung nur auf einer langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit beruht.
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