BVerfG: erneuter Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 06.11.2008

Das BVerfG hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 28.10.2008 (Az. 1 BvR 256/08) erneut über Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a, 113b TKG entschieden: 

 

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20081028_1bvr025608.html

 

Das BVerfG knüpft an seinen Ausgangsbeschluss vom 11.03.2008 an.   

Mittlerweile haben aber sowohl das Land Bayern als auch das Land Thüringen entsprechende Möglichkeiten geschaffen, auf Vorratsdaten zum Zwecke der (polizeilichen) Gefahrenabwehr i. S. zuzugreifen. Außerdem hat das Land Bayern auch sein Verfassungsschutzgesetz so geändert, dass ein Zugriff auf Vorratsdaten zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes ermöglicht wurde.

 

Auf den Punkt gebracht: Das BVerfG beschränkt die Übermittlungspflicht auf die Fälle, in denen der Abruf der Verkehrsdaten zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist (Rn. 96). Auch dann bedarf es einer Anordnung des Datenabrufs durch einen Richter oder er muss - bei Gefahr im Verzug - den Abruf unverzüglich bestätigt werden (Rn. 99). Die übermittelten Vorratsdaten dürfen nur zur Gefahrenabwehr genutzt werden; eine Verwendung zum Zwecke der Strafverfolgung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 u. 2 StPO vorliegen (Rn. 101).

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