Strafanzeige gegen die Familienministerin wegen Verbreitens von Kinderpornographie – was ist an der Sache dran?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.05.2009

Heute kursiert unter Bloggern und in Foren (z.B. hier) die Mitteilung (und teils auch schadenfrohe Begeisterung), gegen die Familienministerin werde aufgrund einer Strafanzeige wegen Verbreitens von Kinderpornographie (§ 184 b StGB) ermittelt. Die Strafanzeige beruht auf einem Sachverhalt, der vor einiger Zeit auf Spiegel-Online geschildert wurde, hier im Wortlaut:

„Irgendwann im Laufe der Pressekonferenz im Familienministerium werden die Fernsehteams gebeten, ihre Kameras abzuschalten. Man werde nun, erklärt Pressesprecherin Iris Bethge, Material zeigen, das man nicht weiterverbreiten dürfe. Dann ruft Bjørn-Erik Ludvigsen von der norwegischen Kriminalpolizei einen Internet-Browser auf und zeigt ein paar Webseiten - live. Die erste ist beunruhigend: Nackte Kinder posieren da für die Kamera, in Hochglanzoptik. Hier handele sich um eine kommerzielle "Softcore-Lolita-Seite" erklärt der Fachmann für Missbrauchsdelikte, die minderjährigen Models ließen sich freiwillig fotografieren und würden dafür in der Regel auch bezahlt. Dann öffnet der Polizist weitere Seiten - und die ersten Journalisten im Saal wenden gequält den Blick ab. Obwohl die Vorschaubildchen auf den Banner-Seiten und Startbildschirmen klein sind und der Beamer nicht allzu stark, ist deutlich zu erkennen, dass hier Kinder beim Sex mit Erwachsenen zu sehen sind. Hier handele sich oft um ursprünglich nicht zu kommerziellen Zwecken gemachte Aufnahmen, sagt Ludvigsen. Sondern um Bilder vom Missbrauch etwa im familiären Umfeld, die später auf Bezahlseiten landeten."

Unterstellt, diese Darstellung trifft zu und Frau von der Leyen war für diese Pressekonferenz verantwortlich, hat sie sich nun nach § 184 b StGB strafbar gemacht? Ich riskiere mal ohne viel Nachdenken einen Schnellschuss (ganz im Sinne von Felix Salmon, der dies den deutschen Bloggern ja wärmstens empfiehlt):
Folgte man der Rechtsansicht von Ministerin Zypries müsste man die Tatbestandsmäßigkeit wohl bejahen. Denn nach Frau Zypries macht sich schon der strafbar, wer solche Seiten im Netz gezielt aufruft und anschaut. Die Auffassung von Frau Zypries entspricht freilich nicht dem Gesetz, wie ich bereits an anderer Stelle hier im Blog ausgeführt habe:  Für eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 4 muss vorsätzlich der Besitz verschafft werden, das bloße Anschauen ohne bewusstes Speichern auf der Festplatte ist nicht strafbar, und das gilt auch für Frau von der Leyen und den norwegischen Kriminalpolizisten.
Dies soll allerdings laut einem EU-Rahmenbeschluss demnächst geändert werden, siehe hier.
Also: Sowohl Absatz 2 als auch 4 scheiden aus, denn niemand hat sich oder Dritten Besitz verschafft oder wollte dies tun.
Kommen wir zu Absatz 1:
Nr.1 „Verbreiten" bedeutet, dass die Bilder mit dem Ziel weitergegeben werden, dass sie dadurch einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies liegt hier nicht vor: Der Personenkreis war auf die in der Pressekonferenz Anwesenden begrenzt, sie erhielten auch nicht derart Zugriff auf das Material, dass sie es an andere hätten weitergeben können.
Nr.2 „öffentlich ausstellt, vorführt, oder sonst zugänglich machen".
Hier wurde wohl „vorgeführt", zumindest „sonst zugänglich gemacht". Aber geschah dies „öffentlich" im Sinne des Gesetzes?
Öffentlich bedeutet, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen die Möglichkeit der Wahrnehmung hat. War diese Pressekonferenz „öffentlich"? Dies ist eine Tatsachenfrage und ist von der Staatsanwaltschaft aufzuklären. Meine Einschätzung ist, dass dies nicht der Fall war, sondern dass die Pressekonferenz aus einem „geschlossenen" Personenkreis bestand. Und ist dies so, wie ich annehme, dann hat Ursula von der Leyen schon den Tatbestand des § 184 b StGB mit ihrer "bemerkenswerten" Pressekonferenz nicht erfüllt, von evtl. Rechtfertigungsgründen ganz zu schweigen. Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren einstellen.

Update: Laut diesem lesenwerten Artikel in der  Berliner Morgenpost ist das Verfahren bereits eingestellt.

Update (August 2009): Weiter geht es hier

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19 Kommentare

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Ein kleine Verständnisfrage: Wie führt man denn digitale Bilder vor, ohne sich (zuvor) Besitz daran zu verschaffen?

Auch ein geschlossener Personenkreis (Stichwort BTX) kann öffentlich im Sinne der Norm sein. Kommentarliteratur müßte ich jetzt raussuchen, aber die gibt es.

Und die Rechtfertigungsgründe sind das spannende in dem Komplex. Welche(r) sollte das denn sein?

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Ich möchte ja nicht mit Haarspalterein beginnen, aber: hätte nicht die Gefahr/Gelegenheit/Situation bestehen können, dass aus dem Kreis der anwesenden (Photo-)Journalisten auch Aufnahmen der gezeigten Bilder gefertigt werden, oder dass Filmteams diese aufnehmen? Oder hat es eine Ansage gegeben, nach der Art, "Ich bitte Sie nun, Bildaufzeichnungsgeräte aller Art abzuschalten"? Vielleicht würde entgegnet werden, auch ein bedingter Vorsatz sei ausgeschlossen, weil die Journalisten wissen müssten, dass sie das nicht photographieren/abfilmen dürfen.

Allerdings erinnere ich mich auch an einen Beitrag im Lawblog, in der es um eine Strafanzeige gegen ein Sat.1 Team ging. Das Team hatte damals die Aktion "Himmel" ins Rollen gebracht und in einem TV-Beitrag verpixelte Inhalte oben genannter Art gesendet.

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/01/14/mikado-strafanzeige-...

Und die Erwiderung der StA Halle / Naumburg (ganz unten), die die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ablehnte:

http://terrorjustiz.de/mikado_01.html

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Sehr geehrte Anonymouse,

zu ihrer Verständnisfrage: Man tut das genau so, wie es hier geschehen ist: Laptop mit Internet verbinden und statt Monitor den Beamer verwenden. Wenn man ohne cache browst, entsteht keine Kopie auf der Festplatte, also auch kein Besitz an den gezeigten Bildern.

Ihr Beitrag zum geschl. Personenkreis und BTX ist willkommen, beste Grüße.

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller ,

Sie können hellsehen? Oder woher kommt die Sachverhaltsspekulation "Wenn man ohne cache browst"? Ist da der Wunsch der Vater des Gedankens? Und der Punkt öffentlich überzeugt mich noch nicht. Eine Gruppe gänzlich unbeteiligter Dritter als "Nichtöffentlichkeit"?

""Keine Anzeichen für ein strafbares Verhalten Frau von der Leyens", sagt der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Michael Grunwald. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Anzeige so schnell eingestellt wird. "Wenn nichts dran ist, ist das normal." Aber: "Das was die Bundesrepublik bewegt, spiegelt sich in den Anzeigen", sagt Grunwald." ist IMO eine denkbar dünne Begründung der StA für eine Einstellung.

Herzliche Grüße und im Angesicht der Uhrzeit vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort!

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Sehr geehrte Anomymouse,

wieso bin ich hier der Hellseher? Sie können offenbar hellsehen, wenn Sie einfach (ohne irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt) eine - vorsätzliche - Besitzverschaffung spekulativ unterstellen, ganz nach Art von Frau Zypries. Geht es gegen Politiker, Prominente, Manager, dann wird schnell mal als wahr unterstellt, was man sich sonst (zu Recht) nicht gefallen lassen würde, nämlich eine Art Beweislastumkehr zu Lasten der Beschuldigten, nach dem Motto: Soll doch Frau von der Leyen erst einmal beweisen, dass sie ohne cache surft, wenn ihr das nicht gelingt, darf man annehmen, dass sie sich bewusst Besitz verschafft.  Was ich meinen Studenten predige: Gerade so darf nicht argumentiert werden, weder beim schlichten Internetsurfer, noch bei einer Ministerin.

Zur Öffentlichkeit - der Begriff ist ja nicht neu im Gesetz. Ich zitiere einmal aus der Kommentierung von Frau Prof. Hörnle im MüKo-StGB zu § 184 Rn.74:

"...muss öffentlich erfolgen, also vor einem größeren, individuell nicht feststehenden Personenkreis oder vor einer zahlenmäßig feststehenden großen Gruppe von Personen, die untereinander nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind"

Dazu, ob das Merkmal "öffentlich" vorliegt, habe ich einen gewissen Aufklärungsbedarf angemeldet. Der lässt sich aber durch einen Anruf im Ministerium erledigen:  Wie viele Journalisten waren da? Durfte jeder dorthin gehen? Wie waren die Zugangsschranken?

Zur Arbeit der Staatsanwaltschaft: Wie ich aus der Referendarsstation bei der StA am LG Berlin noch weiß, gehen täglich Strafanzeigen gegen Politiker ein, mal mit mehr meist mit weniger tatsächlichem Hintergrund. Und Schnelligkeit bei der Entscheidungsfindung darf man der Staatsanwaltschaft nicht vorwerfen, wäre doch schön, wenn es immer so schnell ginge, oder?

Schönen Tag noch

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

ich stimme Ihnen zu, dass das Verhalten der Ministerin vermutlich nicht strafbar ist. Auch wenn dies ein juristisches Blog ist, so meine ich, dass man in diesem Fall auch auf die politisch-moralischen Fragen zumindest einmal hinweisen sollte.

Die Ministerin hat die Bilder ja mit einer Absicht gezeigt, die durch die Bilder ausgelösten Emotionen sollten ihr gegenüber der Presse nützen. Offenbar hat sie ihren sachlichen Argumenten da nicht genug Kraft zugetraut - nachvollziehbar, finde ich.

Einerseits hat die Ministerin selbst immer wieder betont, wie sehr es die Menschenwürde der Opfer verletze, wenn diese ertragen müssen, dass die Bilder von den an ihnen begangenen Verbrechen aus reiner Neugier immer wieder betrachtet werden. Andererseits mutet sie den Opfern diese Entblößung selbst zu, aus politischem Kalkül. An genau dieser Stelle hört mein Verständnis auf.

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wenn denn die Frau Ministerin tatsächlich die Seiten im Browser aufgerufen hat, ohne daß die im Cache auf der Platte zwischengespeichert wurden, könnte man evtl. davon ausgehen, daß sie sich keinen Besitz an dem Materal verschafft hat.

Aber traue ich dieser Frau die Kompetenz zu, es so zu machen?

 

Nein. Darum werde ich die Einstellungsmitteilung abwarten (sofern ich denn eine bekomme) und dann eine Beschwerde überlegen. 

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Was hier überhaupt nicht berücksichtigt ist: Frau von der Leyen musste die URLs der entsprechenden Seiten irgendwo gespeichert haben.
Auch ohne bewusstes Abspeichern der eigentlichen Inhalte ist das ein bewusstes Abspeichern einer Möglichkeit, an diese Inhalte zu gelangen.
Ich erinnere an die Links bei Wikileaks, das waren nichteinmal direkte URLs zu solchen Inhalten, und trotzdem hat es für eine Hausdurchsuchung gereicht, deren angebliche Rechtmäßigkeit inzwischen sogar durch das LG Karlsruhe bestätigt wurde.

Zur »Beweislastumkehr« bzgl. Surfen ohne Cache: Das Surfen mit Cache ist durchaus der Normalfall. Wenn die Staatsanwaltschaft der Sache nachgeht, ob hier etwas (im Cache) gespeichert wurde, hat das nichts damit zu tun, dass von Frau von der Leyen verlangt würde, ihre Unschuld zu beweisen. Man würde schlicht dem Verdacht nachgehen, und überprüfen, ob hier etwas gespeichert wurde. Möglicherweise liegen die Bilder sogar immer noch im Cache und können dort gefunden werden.

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Sehr geehrter Herr Schlosser (#8), sehr geehrte/r Herr/Frau mmmm (#9),

mit Ihren Ausführungen bin ich aus mehreren Gründen nicht einverstanden:

1. Wie ich schon an anderer Stelle im Blog und auch hier dargelegt habe, genügt auch nicht der Verdacht, man habe als gewöhnlicher Internetuser mit Browsercache gesurft und objektiv (ohne es zu wissen) Besitz an den Bildern erlangt. Dieser angenommene laienhafte Internetuser weiß nämlich dann auch gar nicht, dass er die Bilder auf der Festplatte (und wo genau) gespeichert hat. Vorsatzlose Besitzverschaffung ist straflos. Sie schüren hier einen Verdacht gegen die Ministerin, dem sie ansonsten (hoffentlich) entgegentreten würden.

2. Wer sagt Ihnen denn, dass der Laptop, mit dem da gesurft wurde, einer ist, der Frau von der Leyen persönlich zur Verfügung steht und die dort gespeicherten Inhalte in ihrem persönlichen Besitz sind? Darauf deutet nichts im bekannten sachverhalt hin und es ist m.E. auch eher unwahrscheinlich. Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit ein Laptop der Pressestelle des Familienministeriums gewesen sein oder (mit m.E. noch größerer Wahrscheinlichkeit) derjenige des norwegischen Kriminalpolizisten. Im letzteren Fall kämen berufliche Gründe (§ 184b Abs.5 StGB) in Betracht, die auch den bewussten Besitz straflos machen.

3. @mmmm: Ihre strafrechtliche Phantasie geht ja noch weiter als die von Frau von der Leyen, Frau Zypries und der EU zusammen genommen! Die URL irgendwo auf dem Computer gespeichert zu haben, erfüllt natürlich nicht den  Straftatbestand des § 184 b StGB.  Im Fall wikileaks und Schutzalter-Blog ging es darum, dass ein Link auf einer Homepage/in einem Blog  gesetzt war. Dies ist ein völlig anderer Fall, der eine andere Diskussion nach sich zieht. Frau von der Leyen hat schließlich nicht auf der Homepage des Ministeriums auf Kinderpornographie verlinkt. Zur Durchsuchungs-Entscheidung des LG Karlsruhe habe ich hier Stellung genommen.

4. Was ich oben schon andeutete: Viele, die sich zu Recht aufregen über eine überbordende Strafverfolgung gegen Internetsurfer, vertreten plötzlich das Gegenteil, wenn sie meinen, man könne einer Ministerin an den Karren fahren. Kritik an der Politik von Frau von der Leyen ist richtig (vgl. Max Stadler, FDP, im Bundestag), aber das Argument, sie habe sich selbst strafbar gemacht, ist m. E. weder zutreffend noch nützlich.

Sehr geehrte Frau Strasser (#7),

ich teile Ihre Auffassung und habe auch wenig Verständnis für diese Pressekonferenz.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Die Bilder den Vertretern der Presse zugänglich machen war sachgerecht.

Die Presse kann nur wahrheitsgemäß über die Tatsachen berichten, die sie selbst zur Kenntnis genommen hat. Ansonsten könnte die Presse in dieser Angelegenheit nur über hören und sagen berichten. Es sei denn, sie würden selbst auf solchen Seiten recherchieren. Das muss aber nicht sein.

Bei einer Interessenabwägung zwischen den Opfern (Wahrung der Würde des Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) überwiegt bei mir die Pressefreiheit.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Vorführung der Bilder (bildliches Informieren der Presse) rechtmäßig war.

Hiervon gehe ich aus,  da es sich um zugelassene Pressevertreter gehandelt hat (Adressen, Berufe etc. waren dem Veranstalter aus Sicherheitsgründen sicherlich bekannt). Wegen dieser persönlichen Verbundenheit zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern liegt m.E. keine öffentliche Veranstaltung vor.

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@Gast und @Prof. Müller

Damit (mit dieser Begründung) könnte jeder Privatmann (Pädophiler) in einem "bekannten Kreis" solche Internet-Vorführungen machen.
 man könnte sogar (bei dieser Begründung) einladen - und die Teilnehmer zuvor wie bei der Pressekonferenz akreditieren. Um den Bogen über das Urheberrecht zu nehmen wäre ein Stream - auch als Vorführung - nicht strafbewehrt und keine "Veröffentlichung".

BTW: ich frage mich ob hier nicht die ((Menschen-)Rechte )oder (Rechte am Bild) der beteiligten Kinder tangiert wurden.
Es ist ein - öffentliches oder nichtöffentliches - absichtliches und sicher nicht notwendiges zur Schau stellen von Erniedrigungen.

Grüße

ALOA

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Na ja, m.E. ist dies die Entscheidung des Gesetzgebers. Wenn er das Wort "öffentlich" als Tatbestandsmerkmal in § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB einsetzt, dann kann "öffentlich" nicht zugleich "privat" bedeuten.

Zu einem anderen Ergebnis kommt man, wenn man  "öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich" (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) so liest, dass "öffentlich" nicht für "zugänglich" gilt. Dann wäre jedes Zugänglichmachen strafbar. Dies ist m.E. aber falsch.

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Gegenfrage - ist eine Pressekonferenz etwas "privates"?

Wenn nein - und der Character der Pressekonferenz im Gesamten ist nicht privat und der Sinn ist (gerade) die *Verbreitung* des Inhaltes - , dann ist die Pressekonferenz... "was"? Ist alles was nicht privat ist = öffentlich und umgekehrt? Die Frage kann ich (rechtlich) nicht beantworten. Aber einen privaten Character sollte eine Pressekonferenz nicht haben. Wäre sie dann öffentlich(?) und der Inhalt für die Öffentlichkeit bestimmt, dann wäre jede Vorführung auch wenn sie nicht reproduziert werden könnte auch nicht im privaten geschehen. Dann hätte man hinterher die offizielle - und damit auch öffentliche(?) - Pressekonferenz beenden müssen und die Vorführung in einem informellen (privateren) Teil abhandeln.

Das wäre dann in meinen Augen eine logisch nachvollziehbare Begründung.

Grüße

ALOA

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@aloa5 zu #14 und #12

M.E. ist der Begriff der "Öffentlichkeit" sicherlich auch abhängig von der Größe der Veranstaltung. Bei mehreren hundert akreditierten Pressevertretern kann wahrscheinlich von einer öffentlichen Veranstaltung gesprochen werden, nicht aber bei einer überschaubaren Truppe. Von einer solchen bin ich ausgegangen.

Bei Ihrem unter #12 "bekannten Kreis" nahm ich ebenfalls eine überschaubare Truppe an.

Die Grenze zwischen überschaubar und nicht mehr ist sicherlich fliesend. Solange der Leiter der Pressekonferenz die anwesenden Pressevertreter selbst namentlich kennt, liegt m.E. keine Öffentlichkeit vor. Ob dies zutraf, weis ich nicht, gehe aber davon aus.

Darüberhinaus stellt sich für mich die Frage, ob die Bilderansicht nicht auch unter § 184b Abs. 5 StGB fällt.

 

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Sehr geehrter Herr Schlosser,

ich verstehe Ihre Überraschung, aber es gibt eine einfache Erklärung, die in der Nachricht enthalten ist, die Sie laut Gulli-Board bekommen haben. Dort heißt es ja:

"Zum selben Sachverhalt liegt hier bereits eine Strafanzeige vom 13.03.2009 vor."

Sie waren also nicht der Einzige, nur dass Ihre Anzeige im Internet Verbreitung gefunden hat, die vorherige nicht. Die Staatsanwaltschaft in Berlin hat aber bereits vor sieben Wochen denselben Sachverhalt geprüft. Warum sollte sie die selbe Sache noch einmal prüfen? Warum sollte sie nun zu einem anderen Ergebnis kommen? Wie ich oben schon sagte: Politiker werden wegen der (manchmal sehr dummen) Dinge, die sie so tun oder sagen, häufig angezeigt, auch mehrfach. Eine Staatsanwaltschaft kann aber nicht immer alles wieder von Neuem prüfen und bescheiden.

Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass Ihre Empörung wegen der Politik der Ministerin berechtigt ist, aber die Strafanzeige zu Recht keinen Erfolg hatte.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Nein, ich bin kein Nekromant. Vermutlich sieht sich nicht einmal jemand das hier an.

 

Sei es drum:

http://is.gd/8rG0t

Das OLG Hamburg hat de facto entschieden das das bloße absichtlich betrachten bereits strafbar ist. Geht es nach dessen Urteil wäre Zypries zu verurteilen.

q.e.d.

 

Grüße

ALOA

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@aloa5: Ihre Folgerung kommt nicht unerwartet, trifft aber dennoch nicht zu, denn Frau von der Leyen (nicht Zypries!) wurde von der Staatsanwaltschaft aufgrund von § 184b Abs. 5 StGB entlastet.

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