Flächenabweichung ohne Angabe im Vertrag

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 24.06.2010

Die Diskussion hat neuen Stoff.

Der BGH (v. 23.6.2010 – VIII ZR 256/09) hat den ersten Fall entschieden, in dem dem Mieter eine Minderung zugesprochen wird, obwohl im Mietvertrag keine Flächenangabe enthalten ist. Auch wenn es sich dabei um eine Einzelfallbewertung handelt, kann daraus doch hergeleitet werden, welche Grundsätze gelten:

Im konkreten Fall war die Wohnung von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: "MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK". Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 m² ausgewiesen wird. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 53,25 m². Nach Auffassung des BGH reichen die Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages aus, um auf eine verbindliche Angabe der Wohnfläche schließen zu können. Obwohl der Mietvertrag nicht vorsah, die Wohnfläche anzugeben, hätten die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße.

Was der Presseerklärung zu entnehmen ist, klingt schlüssig. M.E. konnte wegen der besonderen Umstände schon nicht anders entschieden werden. Eklatant ist die Vorlage einer falschen Wohnflächenberechnung.

Aber was wäre, wenn diese gefehlt hätte. ERs hätte nur die Anzeige und die Übergabe einer Grundrissskizze gegeben. In der Skizze waren die Läüngen und Breiten der einzelnen Räume ausgewiesen, so dass rechnerich die Fläche von 53,25 m² hätten ermittelt werden können.

Selbst wenn daraus eine konkludente Vereinbarung über die falsche Fläche hergeleitet werden könnte, greift dann nicht § 536b BGB wegen grober Fahrlässigkeit?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen