Zahlungsansprüche noch bis zum 31.12.2010 sichern

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 17.11.2010

Zu einer Compliance-Organisation gehört auch ein effizientes Forderungsmanagement. Dies soll dazu beitragen, mögliche Forderungsausfälle frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren. Die Verjährung einer Forderung ist dabei ein Grund, warum eine an sich bestehende Forderung gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchsetzbar ist. Deshalb heißt es spätestens jetzt zu prüfen, ob noch Ausstände bestehen, die zum Jahresende verjähren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit gilt es Forderungen, die im Jahr 2007 entstanden sind, auf ihre Verjährung zum 31.12.2010 zu überprüfen. Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist kann aber auch je nach Fallgestaltung eine kürzere oder längere Verjährungsfrist (z.B. die Verjährungsfrist für kaufvertragliche Mängelansprüche oder für Mängelansprüche bei Bauwerken) zur Anwendung kommen.

Falls Forderungen im Unternehmen bestehen, die zum 31.12.2010 zu verjähren drohen, muss noch vorher eine verjährungshemmende Maßnahme ergriffen werden. Als solche kommt etwa in Betracht: Klageerhebung, Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder die Einigung über die Verjährungsverlängerung mit dem Schuldner.

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