Kein Verfahrensbeistand nur weil Oma es will

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.08.2011

 

Oma will regelmäßigen Umgang mit ihrem Enkelchen (2). Die Eltern (nicht verheiratet, gemeinsame elterliche Sorge) sind dagegen.

 

Oma geht vors Gericht und verliert in erster Instanz.

In der Beschwerde rügt sie, dass das FamG keinen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt hat (§ 158 II Nr. 5 FamFG),weshalb wesentliche zwingende Verfahrensvorschriften verletzt seien.

 

Nein, sagt das OLG Celle. § 158 II Nr. 5 FamFG gilt nur bei einem Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts. In Betracht sei einzig eine Verfahrensbeistandsbestellung nach § 158 II Nr. 1 FamFG gekommen, dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorlägen.

 

Das OLG zeigt dabei (didaktisch wertvoll) die Unterschiede des elterlichen Umgangsrechts und des Umgangsrechts anderer Bezugspersonen auf.

 

Während Eltern nach § 1684 Abs. 1 BGB unmittelbar ein Umgangsrecht zusteht, haben andere Bezugspersonen gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein solches gerade nur dann, wenn ein Umgang dem Wohl des Kindes dient. Insofern wird im Umgangsverfahren gemäß § 1685 BGB bereits nicht - wie jedoch in § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG beschrieben - der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung eines bestehenden Umgangsrechtes geprüft, sondern vielmehr, ob überhaupt ein solches Umgangsrecht besteht.

Insofern handelt es sich auch um einen wesentlich anderen Ansatz der gerichtlichen Prüfung: während beim Umgangsrecht der Eltern - nach § 1684 BGB  gerichtlich grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung des Umganges zu regeln ist und lediglich unter der engsten Voraussetzung einer sonst konkret drohenden Kindeswohlgefährdung ausnahmsweise ein - zudem regelmäßig zu befristender - Umgangsausschluss in Betracht kommt, ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umganges mit anderen Bezugspersonen, dass positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird; im letzteren Fall ist es daher auch nicht erforderlich, förmlich einen ausdrücklichen Umgangsausschluss auszusprechen - vielmehr kommt insofern durchaus auch eine bloße Zurückweisung des Umgangsantrages in Betracht. Eine - für die Prüfung eines Ausschlusses des Umgangsrechtes eines Elternteiles zumindest als in Betracht kommend erforderliche - Kindeswohlgefährdung und damit ein schwerer Grundkonflikt zwischen Kind und Umgangsberechtigten spielt in derartigen Verfahren regelmäßig keine Rolle.

 

OLG Celle v. 12.08.11 - 10 UF 118/11

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