Hexenverbrennung schützt nicht vor Kirchensteuerabführungspflicht
von , veröffentlicht am 15.10.2011
Ein Arbeitgeber kann nicht die Abgabe von Kirchenlohnsteuer für seine Arbeitnehmer mit dem Hinweis darauf verweigern, daß eine Vorfahrin von ihm am 23.02.1664 als Hexe öffentlich verbrannt worden ist.
FG München, Urteil vom 21-08-1989 - 13 K 2047/89 = NJW 1990, 1256
Schönes Wochenende allerseits!
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenMaxR kommentiert am Permanenter Link
Wenn man "andersrum" entschieden hätte, stünde die Kirche schnell ohne Einnahmen da.
Mark Obrembalski kommentiert am Permanenter Link
Vor allem stünde der Staat ohne Einnahmen da. Die meisten Hexenprozesse wurden nämlich von staatlichen Gerichten geführt, die noch dazu häufiger als die kirchlichen Todesurteile verhängten.
ooo kommentiert am Permanenter Link
Was gucken Sie für Talkshows? Ich kenne das Kreuzugargument nur so, dass es gegen die These angebracht wird, das Christentum wurde anders als der Islam keine religiös
motiviertenverkaufte Kriege führen, da dies nur in letzterem angelegt sei. Gegen diese These lassen sich in der Tat auch noch sehr viel differenzierte theologische Argumente einbringen, aber die Kreuzzüge sind ja schon mal ein anschauliches gegenbeispiel.