Keine Gebühr für verfrühte Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.11.2013

Der BGH hat im Beschluss vom 15.10.2013 – XI ZB 2/13  - eine weitere Konkretisierung der Voraussetzungen vorgenommen, unter denen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, der beim BGH nicht zugelassen ist, eine Vergütung für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde – erstattungsfähig – verdienen kann. Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Streitstoffs zu prüfen, nicht sinnvoll erfüllt werden kann, weil Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen ist. Die durch einen solchen Auftrag verursachten Kosten für die in der „Prüfung“ liegende Einzeltätigkeit seien wegen Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot nicht zu erstatten.

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