BGH zum Markenschutz von Akronymen (ECR)

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 13.11.2014

Wieder einmal befasst sich der BGH mit dem Schutz von Akronymen als Marke (Urteil vom 22.5.2014 - I ZB 64/13).

Grundsätzlich sind Buchstabenkombinationen genauso dem Markenschutz zugänglich wie Wort- oder Bildzeichen. Allerdings fehlt Ihnen – wie auch allen anderen Zeichen – die Fähigkeit als Marke geschützt zu werden, wenn die Buchstabenfolge eine Ware oder Dienstleistung, für die sie geschützt werden soll, beschreibt. Hier stößt die Rechtsprechung regelmäßig auf Schwierigkeiten, weil es den Buchstabenkombinationen nahezu immanent ist, dass es sich um Abkürzungen beschreibender Wortfolgen handelt. Die Frage ist dann: Erkennt das der maßgebliche Verkehr?

Das Bundespatentgericht hat die Eintragung der Marke ECR-Award abgelehnt, weil die Abkürzung ECR (Efficient Consumer Response) ein beschreibender Begriff im Bereich „Management“ sei und „Award“ nahelege, dass es sich um eine Preisverleihung für Leistungen in diesem Bereich sei.

Der BGH wirft diese Entscheidung nun um und zwar maßgeblich deshalb, weil das BPatG die entsprechende Verkehrsauffassung vom Begriff „ECR“ ohne nachvollziehbare Begründung angenommen habe. Das BPatG stützte sich hierfür nämlich lediglich darauf, dass die Anmelderin der Marke den Begriff „Efficient Consumer Response“ höchst selbst im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der eigenen Markenanmeldung aufführt und den Nachweis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke damit selbst liefert.

Für das BPatG ein klassisches Eigentor. Für den BGH nicht. Er stellt nämlich klar, das es für die Bestimmung der Verkehrsauffassung NICHT drauf ankommen könne, was im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marken steht. Denn der Verkehr kenne dieses Verzeichnis ja nicht, wenn ihm die Marke begegnet. Klingt logisch.

Man darf die Entscheidung nicht überbewerten. Jedenfalls stellt sie die Rechtsprechung zum Markenschutz von Akronymen nicht auf den Kopf. Die Erkenntnis ist vielmehr: Das Bundespatentgericht hat es sich bei der Feststellung der Verkehrsauffassung schlicht etwas zu leicht gemacht. Sollte die Marke nun eingetragen werden, kann sie jederzeit auf Antrag einer x-beliebigen Partei gelöscht werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie zum Eintragungszeitpunkt nicht unterscheidungskräftig war. Dafür muss der Antragsteller etwas mehr tun, als nur auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke zu verweisen.

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