BAG zur Tarifkonkurrenz

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.04.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtTarifkonkurrrenzHaustarifvertrag|3344 Aufrufe

Die Ablösung tariflicher Regelungen durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass die aufeinanderfolgenden Tarifvereinbarungen von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen werden. Schließt ein an einen Verbandstarifvertrag kraft Mitgliedschaft gebundener Arbeitgeber mit der Gewerkschaft, die diesen Tarifvertrag vereinbart hat, einen Haustarifvertrag, findet auch hinsichtlich übereinstimmender Regelungsbereiche keine Ablösung statt, sondern es kann lediglich eine Tarifkonkurrenz eintreten. Das hat der Vierte Senat des BAG entschieden.

Der Kläger ist als Flugzeugführer bei der Condor beschäftigt. Er will festgestellt wissen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der "Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit" vom 29.11.2005 Anwendung findet. Diesen Tarifvertrag hatte der Arbeitgeberverband AVH (Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.) mit der Vereinigung Cockpit (VC) abgeschlossen. Die erst im Verlaufe des Rechtsstreits auf die Condor Flugdienst verschmolzene Condor Berlin GmbH, bei der der Kläger tätig war, war Mitglied dieses Verbandes. Der Kläger ist VC-Mitglied. Anfang 2011 vereinbarten Condor und VC, die Anwendung des Tarifvertrages Übergangsversorgung auszusetzen.

Das LAG hatte der Feststellungsklage entsprochen. Die Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat erinnert an seine Rechtsprechung, nach der die wirksame Ablösung eines Tarifvertrags durch eine Neuregelung nur dann stattfindet, wenn die aufeinanderfolgenden Tarifregelungen von denselben Parteien vereinbart wurden. Schließe daher ein Arbeitgeber, der kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an die von diesem geschlossenen Verbandstarifverträge gebunden ist (§ 3 Abs. 1 TVG), mit der Gewerkschaft, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat, einen Haustarifvertrag ab, führe dies, auch wenn übereinstimmende Regelungsbereiche gegeben sind, nicht zu einer Ablösung der verbandstariflichen Bestimmungen. Es könne (lediglich) zu einer Tarifkonkurrenz kommen. Danach sei im Entscheidungsfall eine Ablösung des von der AVH abgeschlossenen TV Übergangsversorgung schon deshalb nicht eingetreten, weil Vertragsparteien der diesen Tarifvertrag vermeintlich aussetzenden Regelung auf Arbeitgeberseite lediglich die Condor Berlin GmbH und die Condor Flugdienst GmbH waren.

BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 4 AZR 761/12, BeckRS 2015, 67088

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