Großzügiger Maßstab bei der Aufhebung der PKH Bewilligung
von , veröffentlicht am 07.06.2015Nicht nur Verbesserungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, sondern auch Änderungen der Anschrift müssen bei bewilligter Prozesskostenhilfe unverzüglich mitgeteilt werden. Dabei muss sich eine Partei auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Nach dem LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05. 03. 2015 - 17 Ta 2/14 jedoch sind an das Vorliegen eines atypischen Falles, der im Rahmen von § 124 Abs. 1 ZPO eine Ermessensentscheidung eröffnet, unter Berücksichtigung des Charakters der PKH als besonderer Form der Sozialhilfe keine sehr hohen Anforderungen zu stellen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben