Unzuständigkeit des Ermittlungsrichters des BGH für Entscheidungen über Anträge auf Festsetzung einer Pauschgebühr
von , veröffentlicht am 01.08.2016Bei der Frage, ob der Ermittlungsrichter des BGH für Entscheidungen über Anträge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung einer Pauschgebühr zuständig ist, hat sich der BGH im Beschluss vom 8.6.2013 - 3 BGS 197/16 auf eine formale Auslegung zurückgezogen und sich darauf gestützt, dass nach § 51 I RVG das OLG zu entscheiden habe, zu wessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehöre. Nach § 51 II 2 RVG sei der BGH nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt habe. Weiter enthält die Entscheidung noch den Hinweis, dass in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 51 II 1 RVG bereits im Ermittlungsverfahren oder nach Einstellung desselben gestellt werde, die Konkretisierung des zuständigen Gerichts durch Einreichung des Antrages bei der Bundesanwaltschaft zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht, zu dem diese Anklage erheben würde, erfolgen könnte.
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