Der Dauerbrenner: Hof oder kein Hof?

von Christiane Graß, veröffentlicht am 04.05.2017
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|3402 Aufrufe

Auf den ersten Blick schien der Fall klar zu sein, mit dem sich der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 23.10.2014 – 23 BLw – 5/14, BeckRS 2015, 07001 zu befassen hatte: Die Erblasserin hatte in den 60er Jahren mehrere landwirtschaftliche Besitzungen als Kapitalanlage gekauft und verpachtet. Auch der Hofvermerk war eingetragen. Die Pächter betrieben Ackerbau und hatten Milchvieh. Das änderte sich mit der Zeit. Aus dem früheren Ackerbau- und Milchviehbetrieb wurde eine Pferdepension. Eine Pferdepension gilt gemeinhin als gewerbliche Tätigkeit, nicht aber als Landwirtschaft.

Als die alte Dame verstarb, hatte sie ihre beiden Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu Erben bestimmt. Eine Hoferbenbestimmung nahm sie nicht vor. Das beflügelte einen der Abkömmlinge, bei dem Landwirtschaftsgericht ein Hoffolgezeugnis zu beantragen. Das erhielt er auch, und zwar mit der Begründung, dass die Möglichkeit bestehe, den – längst zur Pensionspferdehaltung umgebauten - Betrieb irgendwann einmal als Nebenerwerbsbetrieb mit extensiver Mutterkuhhaltung wieder „anzuspannen“. Allerdings konnte das Oberlandesgericht Köln keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Erblasserin den subjektiven Willen hatte, dass der Hof für eine Mutterkuhhaltung wieder angespannt werden sollte. So sprach einiges dafür, dass der Hof irgendwann in der Vergangenheit, möglicherweise bei der Umstellung zu einem Pferdepensionsbetrieb, die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verloren hatte.

Die hierzu maßgeblichen Kriterien hatte der BGH im Beschluss vom 29.11.2013 – BLw – 4/12, ZEV 2014, 548 präzisiert. Der Landwirtschaftssenat des OLG Köln erwog zunächst, auf die Vermutung des § 5 HöfeVfO zurückzugreifen, wonach die Eintragung des Hofvermerks die Vermutung der Hofeigenschaft begründet. Aber darauf kam es letztlich nicht mehr an. Das OLG Köln stellte fest, dass im Streitfall die Pensionspferdehaltung ausnahmsweise als Landwirtschaft klassifiziert werden konnte, und zwar deshalb, weil die Besitzung eine ausreichende betriebliche Futtergrundlage für die Pferde gewährte. Die Abgrenzung richtet sich nämlich danach, ob die Tierhaltung ganz oder überwiegend aus den Bodenerzeugnissen des Betriebs ermöglicht wird, ob also das Futter überwiegend zugekauft oder aber von den Flächen der Besitzung gewonnen wird. Die großen Flächen der Erblasserin ermöglichten dies. Deshalb lag noch immer ein landwirtschaftlicher Pachtbetrieb vor. Weil aber die geschlossene Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken üblicherweise die Hofeigenschaft nicht entfallen lässt, bestätigte das OLG Köln den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, einem der Söhne das Hoffolgezeugnis zu erteilen.

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