OFD Frankfurt v. 23.2.2017: Umsatzsteuerfalle Konsignationslager – weiter aktiv!

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 23.05.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|5078 Aufrufe

Von den umsatzsteuerlichen Folgen der Lieferungen über ein deutsches Konsignationslager werden Unternehmer aus dem EU- Ausland nicht selten vom deutschen Fiskus mit Umsatzsteuer- und Zinsbescheiden überrascht.

Die OFD Frankfurt hat nunmehr mit ihrer Verfügung vom 23.2.2017 klargestellt (OFD Frankfurt v. 23.2.2017 – S 7100a A – 004 – St 110, MwStR 2017, 398), dass sich an diesem Umstand für ausländische Unternehmer, die weder mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht im Detail vertraut noch gut beraten sind, auch zukünftig nichts ändern wird.

Ausländische Unternehmer müssen sich bei Lieferungen über ein inländisches Konsignationslager bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfassen lassen, mit deutscher Steuer gegenüber ihren Kunden abrechnen, die Steuer von ihren Kunden einsammeln und Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen übermitteln. Das ist für Steuerausländer administrativ aufwendig und kostspielig und begründet eine Markteintrittsbarriere, die eigentlich durch das Konzept steuerfreier Lieferungen im Binnenmarkt beseitigt sein sollte.

Konkret sieht Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 1 UStAE vor, dass ein Lieferant, wenn er Waren zunächst in ein „Konsignationslager“ verbringt und der Abnehmer diese Waren aus dem Lager entnimmt, mehrere Steuertatbestände anzumelden haben soll: Eine Lieferung im Ursprungsland in Form des Verbringens (Art. 32, Art. 138 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL), einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb im In-land (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a Abs. 2, 3d S. 1 UStG) und eine steuerpflichtige Lieferung im Inland (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Die Umsatzsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb sollte für den Steuerausländer vollumfänglich als Vorsteuer abzugsfähig sein. Letztlich aber steht die aus Sicht der Finanzverwaltung generell zwingende Anknüpfung an den Übergang der Verfügungsmacht für die Bestimmung des Lieferorts einer Vereinfachung entgegen (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 7 UStAE).

Zu Unrecht, wie der BFH jüngst entschieden hat: Lieferungen, bei denen bei Beginn der Versendung der spätere Abnehmer bereits feststeht und bei denen die Lagerung die Versendung nur für kurze Zeit unterbricht, gelten am Ort des Transportbeginns als ausgeführt (BFH v. 20.10.2016, V R 31/15, DStR 2017, 147). Der BFH hat jedoch in der Folge klargestellt (BFH v. 16.11.2016, V R 1/16, DStR 2017, 872), dass er seine Rechtsprechung eng verstanden wissen will. Ob eine Lieferung an einen feststehenden Abnehmer erfolge, sei allein danach zu beurteilen, ob ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Lieferer und Abnehmer erst nach Einlagerung der Waren geschlossen sei. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Abnehmer nicht von vornherein verpflichtet sei, die Waren abzunehmen und die Ware auch erst nach der Entnahme aus dem Lager zu bezahlen sei. Letztlich also hängt es von den tatsächlichen Umständen und zivilrechtlichen Vereinbarungen ab, ob die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder nicht. Hoffnungen ausländischer Unternehmer darauf, nicht nach deutschem Recht Erklärungspflichten erfüllen zu müssen, dürften im Licht der Nachfolgeentscheidung eher schwinden.

Mit ihrer Verfügung ordnet die OFD Frankfurt nunmehr an, dass bis zur Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidungen im Bundessteuerblatt Verfahren ausländischer Unternehmer gem. § 363 AO ruhend zu stellen sind. Damit ruhen die Hoffnungen auf Beseitigung dieser Markteintrittsbarriere nunmehr auf der Kommission und deren Mehrwertsteueraktionsplan (vgl. hierzu Maunz/Scharrer, MwStR 2016, 354), mit dem das seit 1994 in Kraft befindliche Übergangsregime für Binnenmarktlieferungen durch endgültige Mehrwertsteuerregelungen für den grenzüberschreitenden Handel ersetzt werden soll. Die wenig einheitliche Behandlung von Lagergeschäften in der EU wird hierin explizit als Handelshindernis benannt.

Viele EU-Mitgliedstaaten - nicht aber Deutschland - sehen Vereinfachungsregelungen für Steuerausländer vor, die inländische Kunden über Konsignationslager beliefern. Aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung – so wie sie aus der Verfügung der OFD Frankfurt vom 23.2.2017 zum Ausdruck kommt – sind solche Vereinfachungsregelungen nicht durch die aktuelle Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt.

Inländischen Unternehmern, die gestützt auf ausländische Vereinfachungsregelungen keinen Deklarationspflichten unterworfen sind, ermöglicht die Finanzverwaltung aber eine konsistente Erklärungspraxis im Inland, in dem es Finanzämter spiegelbildlich nicht beanstanden sollen, wenn ein deutscher Lieferer gegenüber seinem ausländischen Unternehmerkunden eine deutsche steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung abrechnet.

Viele Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten werden wohl in dieser Frage für die Zukunft auf Unterstützung aus Brüssel hoffen müssen.

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