Schuldunfähig wegen schizophrener Psychose?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.11.2017
Rechtsgebiete: Strafrecht|8232 Aufrufe

Dann muss das Gericht ganz schön was schreiben. Das betont der BGH einmal wieder: 

Wenn sich das Landgericht - wie hier - darauf beschränkt, sich der
Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschlie-
ßen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im
Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung
seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss
vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305 mwN). Dies gilt besonders
in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Gerade
hier führt die Diagnose einer solchen Erkrankung für sich genommen noch nicht
zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden
gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.;
vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012,
239; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 und vom 29. April
2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung
eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung,
in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung
der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten
Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt
hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305
und vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). 

BGH, Beschl. v. 6.9.2017 - 1 StR 307/17

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