Weinrecht: Können Abkürzungen unzulässige geografische Herkunftsangaben darstellen?

von Michael Else, veröffentlicht am 29.05.2018
Rechtsgebiete: AgrarrechtÖffentlich-rechtliches Agrarrecht|4815 Aufrufe
Abbildung aus Entscheidung VG Trier - 2 K 12306/17.TR

Nach dem Weinrecht geschützte Herkunftsbezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn ein Wein den jeweiligen Produktspezifikationen entspricht. Der Schutz eines so bezeichneten Weines durch Art. 103 Verordnung(EU) 1308/2013 ist umfassend. So ist nicht nur eine direkte Verwendung der Bezeichnung untersagt, auch jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, und alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben. Aber können auch bloße Abkürzungen wie "K.B.", "S.P." oder eine Fantasiebezeichnung wie "Sankt Paul" eine unzulässige Verwendung darstellen? Darüber hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden, VG Trier 01.02.2018 - 2 K 12306/17.TR (BeckRS 2018, 8365).

Ausgangslage

Der betroffene Winzer vermarktete unter Gestattung durch die zuständige Weinüberwachungsbehörde (hier ADD) einen aus Lagen im französischen Grenzgebiet stammenden Wein unter der Bezeichnung des Anbaugebiets "Pfalz" mit der ihm zugewiesenen Lagenbezeichnung "Schweigener Sonnenberg". 

Der eigentlichen zuerkannten pfälzischen Lagenbezeichnung setze der Winzer bei der Etikettierung seiner Weine aber noch Hinweise auf die Herkunft aus den französischen Parzellen hinzu: "Kammerberg" und "Sankt Paul", hier in Anlehnung an die tatsächliche Bezeichnung "Paulin". Die Weinüberwachung sah dies als als weinrechtlich nicht zulässig an, es wurde aufgrund des Verstoßes sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ausgelöst (Strafbarkeit nach § 49 Satz 1 Nr. 3a WeinG). Der Winzer änderte daraufhin die Etikettierung ab und ersetzte die beiden französischen Bezeichnungen mit K.B. und S.P.

Wurde die Streitigkeit damit beendet, schließlich kann ein Verbraucher mit den Abkürzungen nichts anfangen? Mitnichten. Die Weinüberwachung sah weiterhin -auch in den Abkürzungen- eine unzulässige geografische Herkunftsangabe, was noch immer den weinrechtlichen Vorschriften widerspreche und untersagte dem Winzer die weitere Verwendung.

Die Entscheidung

Die Richter der 2. Kammer haben der Klage des Winzers stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte (die ADD) nicht berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, bei der Etikettierung der betreffenden Weine die Angaben "K.B." sowie "Sankt Paul", bzw. "S.P." zu verwenden. Die Bezeichnungen seien keine nach dem Weingesetz unzulässigen geographischen Herkunftsangaben, denn weder bei "K.B." noch "Sankt Paul", bzw. "S.P." handele es sich um die Namen bestimmter geographischer Einheiten.

Die Buchstabenkombinationen "K.B." und "S.P." ließen zudem für sich genommen nicht erkennen, wofür sie als Abkürzung stünden. Bei der Bezeichnung "Sankt Paul" komme hinzu, dass sie dem Namen der Parzelle "Paulin" auch bei einer Übersetzung ins Französische nicht entspreche.

Doch auch wenn man die gesamte Etikettierung betrachte, sei für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen und bestimmten geographischen Einheiten erkennbar. Letztlich handele es sich um Fantasiebezeichnungen, deren Verwendung nach dem Weingesetz keiner Genehmigung bedürfe und durch die genehmigte Lagenbezeichnung "Schweigener Sonnenberg" auch nicht ausgeschlossen werde.

Mit der Verwendung dieser Fantasiebezeichnungen gehe überdies nicht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher einher. Zwar sei bei entsprechendem Hintergrundwissen erkennbar, aus welchen Gebieten die Trauben des gekennzeichneten Weines stammen, jedoch werde der Verbraucher hierdurch nicht getäuscht, da die Weine auch tatsächlich diesen Einheiten entstammen würden.

Einordnung

Ein etwas abstruses Verfahren, das für sich genonmem eigentlich nur aus der geografischen Besonderheit der Lage "Schweigener Sonnenberg" zu erklären ist. Die Einzellagen "Kammerberg" und "Paulin" liegen nämlich auf französichen Staatsgebiet bei Wissembourg. Allerdings unmittelbar angrenzend an die Schweigener Lagen in der Pfalz. Für die örtlichen Winzer ist es nicht ungewöhnlich, auch Lagen auf französischem Boden zu bewirtschaften. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 WeinG macht es möglich, dass aus Trauben aus solchen grenznahen Gebieten dennoch als deutsche Weine vermarktet werden können.

Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (§ 4 Abs. 3 WeinG)

Wie aus § 4 Abs. 3 WeinG ersichtlich, legt die Weinbaubehörde in der Genehmigung die Bezeichnung fest. Und hier ist der Kern der Streitigkeit. Die ADD sah in den Abkürzungen eine Abweichung von der zugelassenen Bezeichnung.

Das VG Trier führt in seiner Begründung aus: "Diese Festlegung bezieht sich jedoch ausschließlich auf geografische Bezeichnungen (vgl. auch Rathke/Boch, a.a.O., § 4 WeinG, Rn. 15a) und schließt die Rechtmäßigkeit der Verwendung etwaiger vom Genehmigungsinhaber gewünschter Fantasiebezeichnungen nicht aus. (...) lediglich eine Festlegunghinsichtlich der geografischen Herkunftsbezeichnung des Weines, getroffen (Ortswein, Großlage und Bereich), sich mit der Bezeichnung des Weines im Übrigenjedoch nicht auseinandergesetzt und eine diesbezügliche Regelung damit auch nicht getroffen."

Folgerichtig gelangt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Abkürzungen in diesem Zusammenhang zulässig sind, auch wenn eine Zordnung zu einem geografische Gebiet für einen kundigen Verbraucher weiter möglich ist. Die Angaben seien nämlich insbesondere keine Fantasiebezeichnungen, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, denn die Weine stammen ja tatsächlich aus dem bestimmten geografischen Gebiet. Eine Täuschung finde so nicht statt.

Die Lektüre der Entscheidung lohnt sich. Das VG Trier stellt eine gut lesbare Herleitung dar, ohne sich im Dickicht des EU-Weinrechts zu verlaufen.

zum Urteil im Volltext, mit Abbildungen
zur Meldung in beck-aktuell, vom 14.5.2018

Quellenangabe Grafik: aus Urteil VG Trier 01.02.2018 - 2 K 12306/17.TR (link)

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