Widerruf der Rücknahme einer Berufung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5030 Aufrufe

Berufung einlegen, Berufung zurücknehmen, Rücknahme widerrufen - geht das? Einlegen und zurücknehmen sicher, aber die Rücknahme widerrufen?

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Prozesserklärung ausnahmsweise widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund iSv. § 580 ZPO vorliegt (BGH, Beschl. vom 14.5.2013 – II ZR 262/08, NJW 2013, 2686). Dieser Auffassung hat sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass auch dieser Widerruf vor den Landesarbeitsgerichten dem Anwaltszwang unterliegt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Aus diesem Grunde war ein von der Klägerin persönlich erklärter Widerruf der von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärten Rücknahme der Berufung unwirksam.

Leitsätze:

  1. Die Rücknahme der Berufung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt.
  2. Vor dem Landesarbeitsgericht kann nur ein Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 11 Abs. 4 ArbGG die Berufungsrücknahme widerrufen, nicht die Partei selbst.
  3. Hat nur die Partei selbst den Widerruf erklärt, ist in entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch die Rücknahme der Berufung geendet hat.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 31.5.2019 - 5 Sa 209/18, BeckRS 2019, 11866

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen