OLG Oldenburg: Zur formwechselnden Sitzverlegung einer luxemburgischen SCS nach Deutschland

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 21.07.2020

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 30. Juni 2020 (12 W 23/20 (HR), BeckRS 2020, 14441) den grenzüberschreitenden Wechsel einer luxemburgischen Société en commandite simple (S.C.S.) in die deutsche KG-Rechtsform für zulässig erklärt. Gegenstand der Entscheidung ist eine luxemburgische Investmentfonds-Gesellschaft mit mehreren Kommanditisten und einer S.à r.l. als gesetzliche Vertreterin. Die Gesellschafter beschlossen, die Gesellschaft identitätswahrend in eine deutsche KG umzuwandeln, den Sitz grenzüberschreitend nach Deutschland zu verlegen, den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern und eine GmbH als weitere Komplementärin aufzunehmen.

Formwechselnde Sitzverlegung nach „Trabrennbahn“-Grundsätzen

In seiner Entscheidung erklärt der Senat den Wechsel für zulässig und eintragungsfähig, und zwar unabhängig von umwandlungs- und europarechtlichen Grundsätzen. Verlege eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so der Senat mit Verweis auf die sog. Trabrennbahn-Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2008 (II ZR 158/06, NJW 2009, 289), werde die Gesellschaft ohne Umwandlungsverfahren zur GbR oder OHG. Nur bei Zuzug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehe wegen der Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, sich ohne Formwechsel in Deutschland niederzulassen. Dies bedeute im Umkehrschluss aber nicht, dass EU-Gesellschaften die Möglichkeit verschlossen sei, beim Zuzug wie eine Nicht-EU-Gesellschaft in eine GbR oder OHG zu wechseln. Ebenso sei es möglich, die Sitzverlegung mit der Eintragung eines Kommanditisten zu verbinden und so direkt in die KG-Rechtsform zu wechseln.

Wahrung der Identität nach Luxemburger Wegzugsrecht

Die anschließende Frage, ob der Wechsel identitätswahrend oder nur per Auflösung im Ausland und anschließender Neugründung in Deutschland durchgeführt werden könne, richte sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Nach dem hier einschlägigen Luxemburger Recht verliere die Gesellschaft mit der Sitzverlegung zwar ihr luxemburgisches Gesellschaftsstatut, nicht aber ihre Rechtspersönlichkeit. Der Wechsel in die KG-Rechtsform sei daher identitätswahrend möglich.

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