Obliegenheiten nach SGB III hindern Urlaub nicht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.12.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2550 Aufrufe

Die dem Arbeitnehmer nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit bestehenden Handlungsobliegenheiten, die den Bezug von Arbeitslosengeld gewährleisten sollen, stellen keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar. Den Urlaub störende Ereignisse fallen grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers, soweit keine tariflichen oder gesetzlichen Sonderregelungen (zB §§ 9, 10 BUrlG) vorliegen, die den Urlaubsanspruch erhalten.

Das hat das BAG entschieden.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war aufgrund fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigung des Arbeitgebers beendet worden. Im Kündigungsschreiben hatte der Arbeitgeber mitgeteilt:

Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt Folgendes: Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren verständigten die Parteien sich vergleichsweise auf eine Beendigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer weitere 1.338,88 Euro geltend. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe die nach der Kündigung bereits geleistete Urlaubsabgeltung nicht nach dem Prozessvergleich nachträglich als Urlaubsentgelt behandeln dürfen. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Das BAG betont insbesondere, dass die dem Kläger nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit für den Bezug von Arbeitslosengeld obliegenden Mitwirkungshandlungen keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse darstellen.

BAG, Urt. vom 25.8.2020 - 9 AZR 612/19, NZA 2020, 1633

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