Hereinspaziert ins Büro: Ende der Isolationspflicht in mehreren Bundesländern

von Martin Biebl, veröffentlicht am 16.11.2022
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|2273 Aufrufe

In Bayern endet heute die Isolationspflicht für Corona-Infizierte. Weitere Bundesländer werden mit entsprechenden Regleungen folgen.

Für Arbeitgeber hat diese Neuregelung verschiedene Auswirkungen. Bestehende Regelungen zum Arbeitsschutz sollten vor dem Hintergrund der Neuregelung überprüft werden.

Was gilt:

  • Corona-infizierte Arbeitnehmer brauchen nun eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn sie den Weg in den Betrieb oder ins Büro nicht antreten wollen. Isolieren muss sich in Bayern nun niemand mehr und eine eigenmächtige Isolation - ohne Krankschreibung - wäre eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Immer vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber tatsächlich möchte, dass Corona-infizierte Arbeitnehmer ins Büro kommen. Vielleicht ist es manchem Arbeitgeber durchaus recht, wenn sich jemand rein vorsorglich isoliert und aus dem Homeoffice arbeitet.
  • Arbeitgeber müssen Corona-infizierte Arbeitnehmer ins Büro lassen, wenn diese sich zum Dienst melden. Verweigert der Arbeitgeber den Zutritt mit dem Hinweis auf die bestehende Infektion, muss er Annahmeverzugslohn leisten, weil er die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimt. 
  • Tätigkeits- und Betretungsverbote bestehen nur in sensiblen Bereichen im medizinischen und pflegerischen Sektor.
  • Positiv-Geteste müssen - zumindest nach der Landesregelung in Bayern - außerhalb der eigenen Wohnung zwingend Maske tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten im Freien und in Räumen, in denen keine anderen Personen anwesend sind.
  • Demnach kann der Arbeitgeber das Tragen einer Maske verlangen, wenn ein Corona-infizierter Arbeitnehmer zum Dienst erscheint und sich im Betrieb bewegt oder im Büro mit anderen Personen zusammenarbeitet. Wegen der abschließenden Regelung besteht insoweit auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Im Einzelbüro ist nach dem Wortlaut der Allgemeinverfügung aber eigentlich keine Maske zu tragen. Will der Arbeitgeber auch in diesem Fall eine Maskenpflicht anordnen, weil er das Risiko als zu hoch einschätzt, ist dies eine Frage des betrieblichen Pandemiemanagements und berührt das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Betriebsrats.
  • Die verbindlichen Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Allgemeinverfügung gelten für mindestens fünf Tage. Die Schutzmaßnahmen gelten fort, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
  • Es bleibt dem Arbeitgeber noch der Appell an die Eigenverantwortung des Einzelnen: Wer krank ist, bleibt zu Hause. 

Der Text der Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.

 

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