OLG Nürnberg stärkt transmortale Vollmacht

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 08.05.2024
Rechtsgebiete: Erbrecht|669 Aufrufe

Der Erblasser hinterlässt eine Liegenschaft. Er hatte seiner Ehefrau, die auch aufgrund eines handschriftlichen Testamentes seine Alleinerbin war, schon früh eine notariell beurkundete, transmortale Vollmacht erteilt. Die bevollmächtigte Witwe hat hinsichtlich der Liegenschaft einen Übertragungsvertrag mit sich selber abgeschlossen, zumal sie durch die Vollmacht von § 181 BGB befreit war.

Das Grundbuchamt lehnte den grundbuchamtlichen Vollzug ab, da die Vollmacht durch Konfusion erloschen sei. So sei die Bevollmächtigte auch Alleinerbin.

Das OLG Nürnberg wies das Grundbuchamt indes durch Beschluss vom 25.03.2024 an, den grundbuchlichen Vollzug vorzunehmen (Az. 15 Wx 2176/23, BeckRS 2024, 5494). So sei die Erbenstellung nicht in der Form des § 35 GBO nachgewiesen. Gewissermaßen wüsste man nie, wer tatsächlich Erbe geworden sei. Damit schloss sich das OLG Nürnberg einer im Vorgriff befindlichen Auffassung an und stärkt das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht. Einen gebührenauslösenden Erbschein musste die alleinerbende Witwe mithin nicht beantragen. Zu vermuten ist, dass sie durch die Generalvollmacht ebenfalls Konten auf sich umschreiben lassen konnte.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen