OLG Celle zur Gleichwertigkeit von im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 08.06.2023

Das OLG Celle hat in zwei unterschiedlichen Beschlüssen die Gleichwertigkeit von im Ausland vorgenommen Beglaubigungen weitgehend bejaht (Beschluss vom 1. August 2022, 9 W 62/22 und vom 28. Dezember 2022, 9 W 104/22). Dieses Ergebnis wurde in der Literatur z. T. kritisiert (vgl. Bormann GmbHR 2023, 533).

Unspezifischer Beglaubigungsvermerk einer EU-Urkundsperson

Das OLG Celle führt in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2022 entsprechend der ständigen Rechtsprechung aus, dass die für eine Handelsregisteranmeldung erforderliche Unterschriftsbeglaubigung im Ausland vorgenommen werden kann, wenn der ausländische Beurkundungsvorgang dem deutschen Recht gleichwertig ist. Im konkreten Fall waren finnische und belgische Notarinnen und Notare sowie ein Beamter der Stadt Luxemburg als Urkundsperson aufgetreten.

Nach Ansicht des Senats kann eine Gleichwertigkeit auch dann bejaht werden, wenn der Beglaubigungsvermerk nicht spezifiziert, wie die Identität des Erklärenden festgestellt wurde. Denn bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass Notare und öffentliche Behörden die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten.

Damit kommt der Senat zu einem anderen Ergebnis als das KG Berlin in einem 2022 entschiedenen Fall (Beschluss vom 3. März 2022, 22 W 92/21). Dort wurde ebenfalls ein unspezifischer Beglaubigungsvermerk verwandt, allerdings hatte der Luxemburger Notar auf Nachfrage erklärt, dass er die Unterschrift lediglich mit einer vorliegenden Unterschrift verglichen habe. Das KG Berlin lehnte daraufhin die Gleichwertigkeit ab.

Gleichwertigkeit einer Online-Beglaubigung in Österreich

In seinem Beschluss vom 1. August 2022 bejaht das OLG Celle zudem die Gleichwertigkeit einer in Österreich im Juni 2022 im Wege elektronischer Kommunikation nach der österreichischen Notarordnung durchgeführten Unterschriftsbeglaubigung. In einer knappen Begründung führt der Senat an, dass mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie EU 2019/1151 auch in Deutschland das Beurkundungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2022 „vergleichbar“ angepasst worden sei. In der Literatur wurde dagegen angeführt, dass das österreichische notarielle Online-Verfahren hinsichtlich der rechtlichen und technischen Anforderungen hinter den deutschen Sicherheitsstandards zurückbleibe.

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